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VwGH 23.01.1974, 1344/73

VwGH 23.01.1974, 1344/73

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Begründung in einer Berufungsvorentscheidung kommt einem Bedenkenvorhalt gleich.
Norm
RS 2
Bei der Würdigung prozessualen Vorbringens kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive der Erklärung, sondern auf ihren objektiv in Erscheinung tretenden Inhalt an.
Norm
RS 3
Kilometergeldersatz an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohung und Arbeitsstätte fallen nicht unter § 19 Abs 2 Z 2 EStG 1967. Der Arbeitgeber kann sich diesbezüglich nicht auf Abschnitt 24 Abs 10 DE-LSt 1954 (Durchführungserlaß betreffend den Steuerabzug von Arbeitslohn) berufen (Hinweis E , 1796/61, 1797/61, VwSlg 2885 F/1963).
Norm
RS 4
Für die Anwendung des § 64 EStG 1953 ist es erforderlich, daß der Arbeitgeber das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen in irgendeiner Form nachweist. Wird § 64 EStG 1967 ohne eine zu seiner Durchführung ergangene und im BGBl kundgemachte Verordnung angewendet (Hinweis E , 1302/68 und E , 167/69), so ist der Bf in keinem subjektiven Recht verletzt, wenn der Steuersatz von 3,09 vH statt der von 3 vH angewendet wird.
Normen
RS 5
Wird Nettolohn vereinbart und keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, dann ist für die Berechnung der abzuführenden Lohnsteur dem Nettolohn zuerst der Hinzurechnungsbetrag (§ 63 EStG 1967) und dann die Lohnsteuer hinzuzuzählen.
Normen
RS 6
Die Begünstigungen des § 3 Abs 1 EStG 1967 und des § 19 Abs 2 EStG 1967 können nur dann gewährt werden, wenn die für die Begünstigung maßgeblichen Merkmale in der Lohnbuchhaltung belegt sind.
Norm
RS 7
Ausführungen zur Frage der Nichtanwendung von Ministerialerlässen als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

*

E , 1344/73 #7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001344.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54675