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VwGH 23.01.1974, 1344/73

VwGH 23.01.1974, 1344/73

Rechtssätze


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Normen
BAO §161 Abs2;
BAO §276 Abs1;
RS 1
Die Begründung in einer Berufungsvorentscheidung kommt einem Bedenkenvorhalt gleich.
Norm
BAO §115 Abs3;
RS 2
Bei der Würdigung prozessualen Vorbringens kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive der Erklärung, sondern auf ihren objektiv in Erscheinung tretenden Inhalt an.
Norm
EStG 1967 §19 Abs2 Z2;
RS 3
Kilometergeldersatz an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohung und Arbeitsstätte fallen nicht unter § 19 Abs 2 Z 2 EStG 1967. Der Arbeitgeber kann sich diesbezüglich nicht auf Abschnitt 24 Abs 10 DE-LSt 1954 (Durchführungserlaß betreffend den Steuerabzug von Arbeitslohn) berufen (Hinweis E , 1796/61, 1797/61, VwSlg 2885 F/1963).
Norm
EStG 1967 §64;
RS 4
Für die Anwendung des § 64 EStG 1953 ist es erforderlich, daß der Arbeitgeber das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen in irgendeiner Form nachweist. Wird § 64 EStG 1967 ohne eine zu seiner Durchführung ergangene und im BGBl kundgemachte Verordnung angewendet (Hinweis E , 1302/68 und E , 167/69), so ist der Bf in keinem subjektiven Recht verletzt, wenn der Steuersatz von 3,09 vH statt der von 3 vH angewendet wird.
Normen
EStG 1967 §60;
EStG 1967 §63 Abs1;
RS 5
Wird Nettolohn vereinbart und keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, dann ist für die Berechnung der abzuführenden Lohnsteur dem Nettolohn zuerst der Hinzurechnungsbetrag (§ 63 EStG 1967) und dann die Lohnsteuer hinzuzuzählen.
Normen
EStG 1967 §19 Abs2 Z1;
EStG 1967 §19 Abs2 Z2;
EStG 1967 §3;
RS 6
Die Begünstigungen des § 3 Abs 1 EStG 1967 und des § 19 Abs 2 EStG 1967 können nur dann gewährt werden, wenn die für die Begünstigung maßgeblichen Merkmale in der Lohnbuchhaltung belegt sind.
Norm
BAO §115 Abs4;
RS 7
Ausführungen zur Frage der Nichtanwendung von Ministerialerlässen als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

*

E , 1344/73 #7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001344.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54675