VwGH 12.09.1980, 1343/79
VwGH 12.09.1980, 1343/79
Rechtssätze
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Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 1 | Bei der Beurteilung, ob die Verleihungsvoraussetzung des Bedarfes nach der Gewerbeausübung vorliegt, ist davon auszugehen, dass eine völlige Bedarfsbefriedung nur dann anzunehmen ist, wenn innerhalb der Grenzen des Zumutbaren - von den Fällen einer ungedeckten Nachfrage infolge des Zusammentreffens nicht alltäglicher Ereignisse abgesehen - wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeiten in Anspruch genommen werden kann, wobei jedenfalls in einem städtischen Bereich wie Innsbruck bereits Wartezeiten ab 5 Minuten Erheblichkeit zukommt. Auch über Telefon oder Funk erreichbare Taxifahrzeuge können zur Bedarfsbefriedung beitragen, doch setzt dies gleichfalls voraus, dass auch bei ihrer Inanspruchnahme innerhalb der Grenzen des Zumutbaren keine nennenswerten Wartezeiten auftreten (Hinweis E , 1311/75, VwSlg 9123 A/1976, E , 1748/77, E , 2089/78). |
Norm | |
RS 2 | Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 kann nur eine physische Person sein (Hinweis E , VwSlg 6681 A/1965). |
Normen | |
RS 3 | Wissenschaftliche Untersuchungen (Arbeiten) eines Instituts... können nicht als Sachverständigengutachten qualifiziert werden. Es sind Meinungsäußerungen, die zufolge § 46 AVG als Beweismittel insoweit in Betracht gezogen werden dürfen, als sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet sind. |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen darüber, inwieweit in einer wissenschaftlichen Arbeit, auf die sich die Behörde stützt, der höheren Mathematik zuzurechnende Verfahrensvorgänge auch für den Laien verständlich offen zu legen sind. |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 5 | Ein Bedarf nach der Gewerbeausübung kann insoweit nicht angenommen werden, als eine Vermehrung der Anzahl der einschlägigen Konzessionen dem Ziel der Bedarfsprüfung, erhebliche Wartezeiten nicht entstehen zu lassen, nicht dienlich wäre (Hinweis E , VwSlg 9123 A/1976, E , 1293/77). |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 6 | Auf Rentabilitätserwägungen der Inhaber der bestehenden Betriebe, die eine Zurücknahme des Angebotes insbesondere zu bestimmten Tageszeiten oder in Zeiten einer geringeren Nachfrage bewirken, kann sich die Behörde zur Begründung einer hinreichenden Bedarfsdeckung nicht berufen (Hinweis E 1311/75, VwSlg 9123 A/1976). |
Norm | GelVerkG §5 Abs1; |
RS 7 | Im Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Angebot an den Standplätzen hat die Behörde zu prüfen, ob im Bereich von Standplätzen, an denen, insbesondere zu bestimmten Tageszeiten, eine regelmäßige Nachfrage nicht zu erwarten ist, die Versorgung mit Leistungen des Taxigewerbes im Wege des "Taxifunks" in ausreichendem Maße sichergestellt ist, und ob im unmittelbaren Bereich solcher Standplätze Einrichtungen zur telefonischen Anforderung von Fahrzeugen sowie entsprechende Hinweise darauf bestehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10225 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001343.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-54674