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VwGH 11.12.1975, 1342/75

VwGH 11.12.1975, 1342/75

Rechtssätze


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Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §8 Abs2;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs3;
RS 1
Auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen und Belege kann eine unverjährte Abgabe auf Grund einer Schätzung bemessen werden, falls eine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht besteht.
Norm
VwGG §63 Abs1;
RS 2
Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des § 63 Abs 1 VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1377/56 E RS 1
Norm
LAO Wr 1962 §156 Abs1 idF 1964/012;
RS 3
Der Versuch einer Betriebsprüfung unterbricht, sofern er nach außen hin erkennbar ist, die Einhebungsverjährung bei Selbstbemessungsabgaben.
Norm
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §5 Abs3;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Verrechnungsmethode zwischen Werbeagenturen und Zeitungsverleger.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001342.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54671