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VwGH 24.09.1979, 1341/78

VwGH 24.09.1979, 1341/78

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §4 Abs3 letzter Satz;
RS 1
Der Vorschrift des letzten Satzes des § 4 Abs 3 UStG 1972 kann eine Beschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereiches auf Unternehmer, die einen Gebrauchtwagenhandel betreiben, nicht entnommen werden. Ihre Anwendbarkeit hat auch nicht zur Voraussetzung, daß das erworbene Kraftfahrzeug dem Umlaufvermögen zugeführt worden ist.
Normen
AbgRallg;
VwRallg;
RS 2
Für die Auslegung eines Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der kundgemachte Text maßgebend und der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat, wie eines Beschlusses, mit dem eine Abänderung eines Gesetzes abgelehnt wird, zu einem klaren Ergebnis, so muß dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (Hinweis E VS , 2041, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5402 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001341.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-54669