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VwGH 12.01.1982, 1340/80

VwGH 12.01.1982, 1340/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §70;
BauRallg impl;
RS 1
Weicht ein Bauvorhaben nach dem Inhalt des ordnungsgemäß belegten Baugesuches nur in einem unwesentlichen Nebenumstand von einem Projekt, für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden ist, ab (französisches Fenster anstelle eines Balkons bei sonst gleicher Größe und gleichem planerischen Inhalt des Vorhabens, gerichtet auf die Schaffung von Wohnflächen im Gesamtausmaß von ca 120 m2), so liegt entschiedene Sache (res iudicata) mit dem Ergebnis vor, daß das neue Bauansuchen zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des R B in W, vertreten durch Dr. Claus Janovsky und Dr. Michael Datzik, Rechtsanwälte in Wien VI, Mariahilferstraße 1c, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR - B XXIII -15/80, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien unter Vorlage einer Baubeschreibung und der zugehörigen Planunterlagen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die "Aufstockung des bestehenden Objektes" auf den Grundstücken Nr. 498, 81/28 und 560 der Katastralgemeinde XY. Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 und einer Bauverhandlung wies die Baubehörde erster Instanz diesen, - dem Verfahrensergebnis entsprechend auf die Herstellung eines Zubaues zu dem an der hinteren Grundgrenze der in der EZ. 498 der KG XY inliegenden Parzelle Nr. 498 gelegenen Gebäudetrakt gerichteten - Antrag laut Bescheid vom  mit der Begründung ab, daß durch die beabsichtigte Bauführung in einer dem § 79 Abs. 3 der Bauordnung für Wien zuwiderlaufenden Weise die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten und eine künftige, dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung behindert würde. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses der Bauoberbehörde für Wien vom ergangenen Bescheid vom selben Tag als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Ausweis der Aktenlage blieb dieser Rechtsmittelbescheid vor den beiden Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unbekämpft.

Noch während des sodann mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer in Ansehung desselben Bauvorhabens bei der Baubehörde erster Instanz am ein von der Behörde als neues Bauansuchen gewertetes Gesuch um Erteilung einer "Zeitbewilligung" ein, die sich den Antragsausführungen zufolge bezüglich der "Aufstockung des Zubaues" allenfalls auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstrecken sollte. Auf dieses Ansuchen erging mit Verfügung des Magistrates der Stadt Wien vom unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG 1950 an den Beschwerdeführer nachweislich der Auftrag, binnen zweier Monate die Vorlage eines Grundbuchsauszuges über die EZ. 645 der KG XY und die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (die Gültigkeit des diesbezüglichen Vorbescheides vom war gemäß § 11 Abs. 1 der Bauordnung für Wien bereits abgelaufen) nachzutragen, Da der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, wies der Wiener Magistrat daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers vom - vom Einschreiter nicht weiter angefochten - mit Bescheid vom zurück.

Im weiteren Verlaufe des Verwaltungsgeschehens erging an den Beschwerdeführer mit dem auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gegründeten Bescheid vom der Auftrag, den konsenslos aufgestockten Hintertrakt binnen dreier Monate zu beseitigen. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde diese Erfüllungsfrist mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom bei sonst unverändertem Inhalt des baupolizeilichen Auftrages auf neun Monate, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, verlängert.

Am brachte der Beschwerdeführer schließlich bei der Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen "Genehmigung des Um- und Ausbaues des Dachgeschoßes am bestehenden Gebäude, in Wien, L-Gasse 14" ein. Über diesen Antrag fand am eine mündliche Verhandlung statt, bei der dem Vertreter des Beschwerdeführers vorgehalten wurde, daß sich das nunmehr den Verfahrensgegenstand bildende Bauvorhaben ("Bauansuchen") nur in unwesentlichen Einzelheiten von demjenigen unterscheide, für das mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom rechtskräftig die Erteilung der Baubewilligung versagt worden war und daher insoweit res iudicata vorliege. Nach dem Inhalt der hierüber unwidersprochen aufgenommenen Niederschrift (vgl. § 15 AVG 1950) ist der Beschwerdeführer diesem Vorhalt sachlich nicht entgegengetreten, sondern hat sich lediglich in allgemeiner Form für den Fall einer negativen Erledigung des Baugesuches die Einbringung eines Rechtsmittels vorbehalten.

Mit Magistratsbescheid vom wies daraufhin die Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des an der hinteren Grundgrenze der Liegenschaft EZ. 645 der KG XY Gst. Nr. 498 in Wien, L-Gasse ONr. 14 gelegenen Gebäudetraktes gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß die nunmehr eingereichten Pläne sich von den ursprünglichen (zur Adjustierung des seinerzeitigen Bauansuchens vom vorgelegten) Planunterlagen nur in einem unwesentlichen Detail, nämlich in der Herstellung eines französischen Fensters an Stelle eines Balkones, unterschieden, und schon dem früheren Projekt - wie aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom in Verbindung mit dem Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom hervorgehe rechtskräftig die Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung versagt worden sei. Da seither, namentlich auch, was die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen angeht, keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes eingetreten sei, liege somit bezüglich des neuen Bauansuchens entschiedene Sache vor, weshalb gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit einer Zurückweisung (des Antrages vom ) vorzugehen gewesen wäre.

Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom gab diese einer vom Beschwerdeführer gegen den Magistratsbescheid vom erhobenen Berufung keine Folge, wobei im Spruch des Rechtsmittelbescheides klargestellt wurde, daß sich die Zurückweisung auf das vom Beschwerdeführer am eingebrachte (in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides näher konkretisierte) Ansuchen bezieht. In der Begründung ihres Bescheides schloß sich die Berufungsbehörde, an die im Beschwerdefall gegebene Sachlage anknüpfend, den schon von der Baubehörde erster Instanz ins Treffen geführten Erwägungen mit dem Beifügen an, daß die im Ergebnis mit dem Berufungsbescheid vom ausgesprochene Versagung der Baubewilligung in der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften begründet und dieser Mangel auch bei dem neuen, sich von dem früheren Projekt tatsächlich nur geringfügig unterscheidenden Bauvorhaben gegeben sei. Da sich - bei gleichgebliebener Rechtslage - der Sachverhalt nur unwesentlich geändert habe, sei von der Behörde erster Instanz zu Recht res iudicata angenommen worden. Hieran könne, wie die Bauoberbehörde in ihrer Bescheidbegründung in Erwiderung auf einen entsprechenden Berufungseinwand weiters ausführte, auch der Umstand nichts ändern, daß das vom Beschwerdeführer "zwischenzeitig" eingebrachte Bauansuchen vom  mit dem Bescheid vom (gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950) zurückgewiesen worden sei. Es möge dahingestellt bleiben, ob die damals vom Wiener Magistrat gewählte Vorgangsweise in jeder Beziehung der Rechtslage entsprochen habe. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des auf Zurückweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom lautenden Magistratsbescheides vom sei der Ausgang des mit Bescheid vom abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens rechtlich unerheblich.

In der gemäß den Art. 130 und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Wie dem Gesamtvorbringen entnommen werden kann, erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten verletzt, als - wie er meint - sein Baubewilligungsgesuch vom zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen worden sei. In Ausführung der Rechtsrüge wird der belangten Behörde zunächst Widersprüchlichkeit ihrer Bescheidbegründung vorgeworfen, die darin bestehe, daß einerseits "entschiedene Sache" angenommen werde, anderseits aber sich die Behörde dennoch meritorisch mit der Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften auseinandergesetzt und es offen gelassen habe, ob das Vorgehen des Magistrates der Stadt Wien in dem mit dem Bescheid vom abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (in welchem sich die Behörde erster Instanz ungeachtet des damals allerdings noch nicht rechtskräftigen Versagungsbescheides vom vorerst jedenfalls in eine materielle Behandlung eingelassen hatte) mit der Rechtslage in Einklang gestanden sei. Als Rechtwidrigkeit wird der belangten Behörde ferner angelastet, daß sie von der ihr im § 68 Abs. 3 AVG 1950 eingeräumten Ermächtigung zur Bescheidänderung keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl durch das strittige Bauprojekt - wie schon in der Berufung ausgeführt - nämlich zufolge Schaffung wertvollen Wohnraumes ein auch volkswirtschaftlich relevanter Nutzen erzielt würde. Im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung von Abstandsvorschriften habe die Behörde auch insofern das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, als sie auf den Einwand nicht eingegangen sei, daß der Gebäudetrakt, um den es hier gehe, noch vor der Eingemeindung Liesings auf Grund einer nach der damaligen Bauordnung für Niederösterreich erteilten Baubewilligung errichtet worden sei. Auch sei durch die Behörden beider Stufen des Verwaltungsverfahrens über die Rechtsfrage, ob der gegenständliche, die Firsthöhe unverändernd lassende Umbau (Ausbau des Dachgeschoßes) überhaupt geeignet sei, eine Verletzung von Abstandsvorschriften der Wiener Bauordnung zu bewirken, nicht abgesprochen worden. Insgesamt erweise sich daher die Annahme der Behörde, es läge res iudicata vor, als rechtsirrig.

In dem hierüber gemäß § 35 Abs. 2 VwGG 1965 eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor. Gleichzeitig erstattete sie eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Grundlage der von den Baubehörden beider Instanzen im Beschwerdefall ausgesprochenen Zurückweisung des vom Beschwerdeführer am eingebrachten Ansuchens um nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung betreffend die zunächst konsenslos vorgenommenen baulichen Herstellungen im Bereiche des an der hinteren Grundgrenze der Liegenschaft Wien, L-Gasse 14, gelegenen Gebäudetraktes ist die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG 1950. Danach sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 des Gesetzes die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 kann die Behörde andere Bescheide als solche, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist (§ 68 Abs. 2 AVG 1950), in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Zuständig für einen derartigen, nur ausnahmsweise gestatteten Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde". In allen diesen Fällen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Was vorweg zunächst die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die eben angeführten Regelungen des § 68 Abs. 3 AVG 1950 betrifft, so vermag der Verwaltungsgerichtshof schon darin nicht dem in der Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkt zu folgen, als offensichtlich unterstellt wird, die Schaffung von Wohnraum sei in jedem Falle und insbesondere auch dann unter dem Gesichtspunkt der "Wahrung des öffentlichen Wohles" zu sehen, wenn die entsprechenden Baulichkeiten bauordnungswidrig oder schlechthin überhaupt konsenslos errichtet worden sind. Ebenso wenig kann der Gerichtshof auch den Gedankengang des Beschwerdeführers nachvollziehen, wenn dieser meint, es könne Rechtens unter dem Titel einer notwendigen und unvermeindlichen Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen auch in einem Einzelfall von der hier gegebenen Art, in dem in offenkundiger Weise das Privatinteresse des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, von der Möglichkeit einer Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 Gebrauch gemacht werden. Vor allem aber übersieht der Beschwerdeführer in dem eben erörterten Zusammenhang, daß gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde nach den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG 1950 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht und daher schon deshalb im Unterbleiben einer Bescheiderlassung nach § 68 Abs. 3 leg. cit. keine Verletzung von Parteienrechten gelegen sein kann.

Einer völligen Verkennung der Rechtslage unterliegt der Beschwerdeführer aber auch in der von ihm vertretenen Rechtsanschauung, es könne für die Gesetzmäßigkeit des auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 gestützten angefochtenen Bescheides rechtlich von Bedeutung sein, daß die Behörde zwar unter Hinweis auf die Rechtskraft des Versagungsbescheides vom res iudicata angenommen, gleichwohl sich aber auf die meritorische Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften eingelassen und es auch dahingestellt habe, ob das Verhalten der Baubehörde erster Instanz in dem mit Bescheid vom abgeschlossenen Bauverfahren rechtmäßig gewesen sei. Übersieht der Beschwerdeführer mit diesem Einwand doch, daß die im § 68 Abs. 1 AVG 1950 unter den dort festgelegten rechtlichen Bedingungen verankerte Verpflichtung der Behörde zur Zurückweisung von Anbringen wegen entschiedener Sache weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Gesetzes dann als verwirkt gelten kann, wenn sich die Behörde nicht bloß mit der Feststellung begnügt hat, es liege das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vor, sondern darüberhinaus auch auf materiellrechtliche Gesichtspunkte eingegangen ist. Inwieweit in dieser Richtung die Inanspruchnahme zusätzlicher Begründungselemente die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen geeignet sein könnte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Von einer rechtlichen Fehleinschätzung geht der Beschwerdeführer aber auch in seiner Annahme aus, es könne für den Ausgang dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein, daß der strittige Gebäudetrakt noch vor der Eingemeindung Liesings, also noch während der Geltungsdauer der früheren niederösterreichischen Bauordnung, errichtet und ob im Gegenstand im Sinne der Vorschriften der Bauordnung für Wien überhaupt eine Verletzung von Abstandsvorschriften bewirkt worden sei. Er verkennt damit nämlich, daß es bei der im Beschwerdefall allein maßgebenden Sach- und Rechtslage nur darauf ankommt, ob die belangte Behörde in der Bestätigung des Magistratsbescheides vom zu Recht davon ausgehen durfte, durch den Bescheid vom und den diesen bestätigenden Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom (deren Rechtmäßigkeit angesichts der eingetretenen Rechtskraft hier gar nicht mehr aufgeworfen werden dürfte) sei auch mit Wirkung für das vom Beschwerdeführer am eingebrachte Bauansuchen res iudicata geschaffen worden.

Davon ausgehend, hängt der Erfolg oder Mißerfolg der vorliegenden Beschwerde (wie dies für das durchgeführte Verwaltungsverfahren von den Baubehörden beider Instanzen richtig erkannt worden ist) lediglich davon ab, ob bei einem Vergleich zwischen den Bewilligungsanträgen des Beschwerdeführers vom und vom , gemessen an den ihnen zugrundeliegenden Projektsbeschreibungen und Bauplänen, Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 angenommen werden muß. Nun ergibt ein solcher Vergleich anhand der bei den Akten erliegenden Planunterlagen, daß sich die beiden Bauvorhaben - wie schon in der Begründung des Magistratsbescheides vom , vom Beschwerdeführer im Grunde unwidersprochen, zutreffend ausgeführt wurde - tatsächlich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß anstelle eines ursprünglich vorgesehen gewesenen Balkons das Einsetzen eines Fensters projektiert wurde. Schon damit aber zeigt sich, daß sich die Abweichung des zweiten Projekts vom ersten bei sonst im wesentlichen gleichgebliebener Größe und planerischem Inhalt des Vorhabens (gerichtet auf die Schaffung von Wohnflächen im Gesamtausmaß von ca. 118 m2) in einem für die Frage der "Sachidentität" nur unwesentlichen Nebenumstand erschöpft.

Bei einem solchen Beurteilungsergebnis aber vermag der Verwaltungsgerichtshof in der mit der Baubehörde erster Instanz übereinstimmenden Auffassung der Bauoberbehörde für Wien, wonach einer meritorischen Behandlung des Bauansuchens des Beschwerdeführers vom angesichts der Rechtskraft des Versagungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden sei, keine Rechtswidrigkeit zu kennen.

Da sich solcherart aber erweist, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VwGG 1965) in keinem Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff. VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 221, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am

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Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §70;
BauRallg impl;
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001340.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54666