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VwGH 28.03.1962, 1337/59

VwGH 28.03.1962, 1337/59

Rechtssätze


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Normen
BAO §103 Abs2;
BAO §104 Abs2;
BAO §115 Abs2;
BAO §273;
FinStrG §115;
FinStrG §156 Abs1;
RS 1
Die Abgabenbehörde braucht nicht die Angaben der Parteien über ihre Wohnanschrift in jedem Fall in einem amtswegigen Verfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Partei, die der Behörde eine unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Anmerkung: Es handelt sich hier um den Bescheid eines Zollamtes, mit dem eine Berufung gegen einen Steuerbescheid sowie eine Beschwerde gegen einen Strafbescheid mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen wurde, daß die beiden Bescheide hinterlegt worden waren, da eine Zustellung an einen von der Partei angegebenen Anschrift nicht zubewirken gewesen sei).

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E , 1337/59 #1
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §273;
FinStrG §115;
FinStrG §156 Abs1;
RS 2
Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend tätig geworden ist und erst im Verfahren vor dem VwGH das Verwaltungsverfahrens als magelhaft bekämpft, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (Hinweis E , 3136/53, VwSlg 1309 F/1955 und E , 2496/56, VwSlg 5007 A/1959). *

E , 1337/59 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001337.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54654