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VwGH 23.04.1979, 1335/77

VwGH 23.04.1979, 1335/77

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Unter den im Kassendienst und Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmern sind nur solche zu verstehen, die im baren Zahlungsverkehr mit der Einnahme und Auszahlung oder mit dem Inkasso von Geld beauftragt und für Kassenfehlbeträge haftbar sind; für den bargeldlosen Zahlungsverkehr kommt eine von der Einkommensteuer befreite Fehlgeldentschädigung nicht in Betracht. Ob der betreffende Arbeitnehmer ausschließlich im Kassendienst oder Zähldienst beschäftigt ist, ist gleichgültig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001335.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54647