VwGH 14.05.1980, 1333/79
VwGH 14.05.1980, 1333/79
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §27 Abs2; |
RS 1 | Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung liegt, wenn ein Gewinnvortrag oder offene Reserven dazu benützt werden, den Anteilseignern im Falle einer Erhöhung des nominellen Stammkapitals die ihnen obliegende Einzahlungsverpflichtung für die neuen Anteile abzunehmen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), ein Vorteil iS des § 27 Abs 2 EStG 1972 vor. Wirtschaftlich entspricht dieser Vorgang der Ausschüttung der für den Erwerb der neuen Anteile erforderlichen Mittel durch die Gesellschaft, die die Gesellschafter sodann als Entgelt für die Übernahme der neuen Anteile wieder einzahlen. Lediglich bei jenen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, die in der Zeit zwischen dem und dem beschlossen und durchgeführt wurden, stellt der Erwerb der neuen Anteile zufolge der Bestimmung des Bundesgesetzes vom , BGBl Nr 57/1966 idF BGBl Nr 416/1970 keine Einkünfte dar. (Lit.: Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer § 27 Tz 6) (Hinweis auf E , 650/68). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001333.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54643