VwGH 25.05.1959, 1332/56
VwGH 25.05.1959, 1332/56
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §8 Abs2; |
RS 1 | Sind in einem einzelnen Bundesland von der Finanzlandesdirektion allgemein Sachbezugswerte für Werkswohnungen NICHT festgesetzt worden, dann kann die im einzelnen Falle vom Finanzamt durchgeführte Bewertung des Sachbezuges der Werkswohnung nicht wirksam mit dem bloßen Hinweis darauf bekämpft werden, daß die für andere Bundesländer von den Finanzlandesdirektionen festgesetzten Sachbezugswerte für Werkswohnungen niedriger seien. Sind jedoch in dem betreffenden Bundeslande zwar nicht allgemeine Sachbezugswerte für Werkswohnungen, wohl aber solche für Werkswohnungen im Bergbau festgesetzt worden, dann hat die Behörde, wenn sie bei der Bewertung anderer Werkswohnungen von den Sätzen für Werkswohnungen im Bergbau wesentlich abweicht, diese Abweichung sachlich zu rechtfertigen (Hinweis E , 1822/55). |
Norm | BAO §289 Abs2 impl; |
RS 2 | Werden in einem Rechtsmittelverfahren, das sich gegen die Feststellung der Schuldlosigkeit an einer bestimmten Abgabe richtet, Einwendungen gegen einen bestimmten Teil der Bemessungsgrundlage zurückgezogen, andere Einwendungen aber aufrechterhalten, dann kann die Rechtsmittelbehörde gleichwohl, wenn sie zur Auffassung gelangt, daß jener Teil der Bemessungrundlage, gegen den sich die zurückgezogenen Einwendungen richten, zu niedrig ermittelt worden ist, den angefochtenen Bescheid in diesem Teile zum Nachteile des Rechtsmittelwerbers ändern, ja sie ist dazu auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht sogar verpflichtet (Hinweis E , 1273/53, VwSlg 900 F/1954). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2021 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1956001332.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-54639