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VwGH 26.06.1968, 1330/66

VwGH 26.06.1968, 1330/66

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §6c Abs3a;
EStG 1967 §7 Abs1;
RS 1
Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist auf steuerrechtlichem Gebiet nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt es entscheidend auf die Verkehrsauffassung an. Darnach muß aber die Selbständigkeit des Gutes insbesondere bei einer Veräußerung besonders hervortreten, sodaß im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt dafür angesetzt wird. *

E , 1330/66 #1 VwSlg 3766 F/1968;
Norm
EStG 1967 §6c Abs3a;
RS 2
Die ZENTRALHEIZUNGSANLAGE eines Hotels ist in ihrer Gesamtheit für die Belange der vorzeitigen Abschreibung als unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.

ANMERKUNG: Es geht demnach nicht an, die abmontierbaren Teile der Heizungsanlage (den Öltank, den Kessel samt Armaturen, die Heizkörper) gesondert als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln, was der Steuerpflichtige insbesondere aus den hg Erkenntnissen vom , 387/59, E , 0963/62 und E , 1671/63, ableiten wollte.

*

E , 1330/66 #2 VwSlg 3766 F/1968;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3766 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001330.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54636