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VwGH 04.11.1971, 1329/70

VwGH 04.11.1971, 1329/70

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §19 Abs1;
RS 1
Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist nicht entscheidend, was dem Beschenkten versprochen worden ist, sondern was er erhalten hat.

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E , 253/51 #1 VwSlg 757 F/1953
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0253/51 E VwSlg 757 F/1953; RS 1
Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 2
Die Schenkung eines Kraftwagens, den ein ausländischer Geschenkgeber im Ausland gekauft und auf seine Rechnung an den inländischen Beschenkten hat übersenden lassen, ist, auch wenn sie vorher von einem ausländischen Notar beurkundet worden war, ausgeführt und die Schenkungssteuerschuld ist entstanden, sobald der Wagen dem Beschenkten im Inland abgeliefert worden ist.

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E , 0914/51 #1 VwSlg 768 F/1953;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0914/51 E VwSlg 768 F/1953 RS 1
Norm
ErbStG §12 Abs1 Z2;
RS 3
Die Übergabe einer einverleibungsfähigen Schenkungsurkunde an den Beschenkten stellt noch keine Ausführung der Schenkung dar und vermag somit für sich allein die Steuerpflicht nicht auszulösen (Hinweis E , 253/51 VwSlg 757 F/1953; E , 914/51 VwSlg 768 F/1953).

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E , 0414/58 #1 VwSlg 1865 F/1958;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0414/58 E VwSlg 1865 F/1958 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001329.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54633