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VwGH 22.09.1967, 1329/67

VwGH 22.09.1967, 1329/67

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;
RS 1
Als Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nur der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft anzusehen, niemals aber der Bestandnehmer, weil die vom Bestandnehmer zu erhebenden Ansprüche nicht aus dem öffentlichen Nachbarrecht, sondern aus dem rein privatrechtlichen Bestandvertrag erfließen und diese das öffentliche Recht nicht im mindesten zu berühren vermögen. Daher besitzt der Mieter im Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nicht die Rechtstellung einer Partei (Hinweis E , VwSlg 15599 A/1929).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001329.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54632