VwGH 19.10.1962, 1328/61
VwGH 19.10.1962, 1328/61
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §6 Z3; |
RS 1 | Erkennt ein Unternehmer erstmalig nach Abschluß eines Geschäftsjahres seiner Gefolgschaft Leistungsprämien zu, dann kann er dafür nicht mit steuerlicher Wirkung in der Bilanz für dieses Geschäftsjahr eine Rückstellung bilden. Dies ist nur dann möglich, wenn dafür schon am Bilanzstichtag eine Verpflichtungsgrundlage bestanden hat. Eine zunächst freiwillig geleistete Zuwendung des Dienstgebers verliert erst durch eine längere Übung die Eigenschaft der Freiwilligkeit (Hinweis E , 1106/53, VwSlg 1279 F/1955, Urteil des Bundesfinanzhofes vom , RStBl 1954/III S 343 und RFH-Urteil vom , RStBl 1940, S 690). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2718 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961001328.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-54630