VwGH 23.04.1954, 1327/53
VwGH 23.04.1954, 1327/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht. |
Normen | |
RS 2 | Die Aufwendungen für eine HAUSGEHILFIN, die aufgenommen wurde, um der Frau eines Steuerpflichtigen, der über ein ausreichendes Einkommen verfügt, den Fortbetrieb eines Gewerbes nach der Geburt eines Kindes zu ermöglichen, können mangels Zwangsläufigkeit einen Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nicht begründen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 932 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1953001327.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54629