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VwGH 23.04.1954, 1327/53

VwGH 23.04.1954, 1327/53

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.
Normen
RS 2
Die Aufwendungen für eine HAUSGEHILFIN, die aufgenommen wurde, um der Frau eines Steuerpflichtigen, der über ein ausreichendes Einkommen verfügt, den Fortbetrieb eines Gewerbes nach der Geburt eines Kindes zu ermöglichen, können mangels Zwangsläufigkeit einen Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nicht begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 932 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1953001327.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-54629