VwGH 27.02.1964, 1326/63
VwGH 27.02.1964, 1326/63
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §96 Abs4; |
RS 1 | Die Bestellung eines Sachwalters für einen Wasserverband kann nur dazu dienen, der Untätigkeit des Vorstandes in der Führung der Verbandsgeschäfte zu begegnen. Darüber, wer dem Wasserverband angehört und welche Verpflichtungen sich aus einer solchen Zugehörigkeit ergeben, wird damit nicht mitentschieden. |
Normen | WRG 1959 §139 Abs2; WRG 1959 §88 Abs1 litb; |
RS 2 | Auch die aus gesetzlich begründeten Konkurrenzen iSd § 139 Abs 2 hervorgegangenen Wasserverbände müssen als Zwangsverbände (§ 88 Abs 1 lit b) angesehen werden. |
Normen | WRG 1959 §141; WRG 1959 §87; |
RS 3 | Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6254 A/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001326.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-54628