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VwGH 26.02.1963, 1325/60

VwGH 26.02.1963, 1325/60

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Lohnsteuerfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen nur Mehrarbeitszuschläge für Überstunden. Monatspauschalien für Überstunden oder solche Pauschalien, durch die tatsächlich geleistete Überstunden mit einem geringeren Stundensatze als die Normalarbeitstunde entlohnt werden, sind nicht steuerfrei.
Normen
RS 2
Es kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, wenn der Arbeitgeber im Laufe des Jahres ihm unterlaufene Fehler bei der Einbehaltung der Lohnsteuer berichtigt, soferne er dadurch den der Lohnsteuerkarte entsprechenden Zustand herstellt (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte).
Normen
RS 3
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche im Falle der Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Lohnkonto die Haftung des Dienstgebers dem Umfange nach über die Lohnsteuer, die nach § 63 Abs 1 EStG 1953 einzubehalten wäre, hinaus erweitert (Hinweis: Im Beschwerdefall hatte die Abgabenbehörde aus dem Fehlen von Angaben über die Merkmale der Lohnsteuerkarte im Lohnkonto die Verpflichtung zur vollen Versteuerung der Sonstigen Bezüge (kein Freibetrag) abgeleitet).
Norm
RS 4
Ist ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über - mit Ausnahme eines unbezahlten Karenzurlaubes, während dessen er nirgendwo anders in einem Dienstverhältnis stand - bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist dieser zur Durchführung des Jahresausgleiches berechtigt.
Norm
RS 5
Die Ankunft eines Finanzbeamten stellt für die Partei keineswegs eine bindende Wirkung dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2812 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1960001325.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54624