VwGH 26.02.1963, 1325/60
VwGH 26.02.1963, 1325/60
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Lohnsteuerfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen nur Mehrarbeitszuschläge für Überstunden. Monatspauschalien für Überstunden oder solche Pauschalien, durch die tatsächlich geleistete Überstunden mit einem geringeren Stundensatze als die Normalarbeitstunde entlohnt werden, sind nicht steuerfrei. |
Normen | |
RS 2 | Es kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, wenn der Arbeitgeber im Laufe des Jahres ihm unterlaufene Fehler bei der Einbehaltung der Lohnsteuer berichtigt, soferne er dadurch den der Lohnsteuerkarte entsprechenden Zustand herstellt (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte). |
Normen | |
RS 3 | Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, welche im Falle der Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Lohnkonto die Haftung des Dienstgebers dem Umfange nach über die Lohnsteuer, die nach § 63 Abs 1 EStG 1953 einzubehalten wäre, hinaus erweitert (Hinweis: Im Beschwerdefall hatte die Abgabenbehörde aus dem Fehlen von Angaben über die Merkmale der Lohnsteuerkarte im Lohnkonto die Verpflichtung zur vollen Versteuerung der Sonstigen Bezüge (kein Freibetrag) abgeleitet). |
Norm | EStG 1953 §76 Abs2 lita; |
RS 4 | Ist ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über - mit Ausnahme eines unbezahlten Karenzurlaubes, während dessen er nirgendwo anders in einem Dienstverhältnis stand - bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist dieser zur Durchführung des Jahresausgleiches berechtigt. |
Norm | |
RS 5 | Die Ankunft eines Finanzbeamten stellt für die Partei keineswegs eine bindende Wirkung dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2812 F/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1960001325.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-54624