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VwGH 20.12.1983, 1323/80

VwGH 20.12.1983, 1323/80

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Magistrat der Stadt Wien ist eine einheitliche Behörde. Es bedarf keines besonderen Ausweises um als Organ der Baupolizei einzuschreiten.
Norm
VStG §6;
RS 2
Der Notstandsbegriff des § 6 VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch § 1306 a ABGB).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1809/71 E VwSlg 8456 A/1973 RS 3
Norm
VStG §6;
RS 3
Ausführungen zum Umfang der Mitwirkungspflicht der Parteien im Fragenbereich des § 6 VStG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0766/68 E VS VwSlg 7657 A/1969 RS 2
Norm
VStG §19;
RS 4
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Hinweis E , 195/76, und E , 1986/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0528/78 E VwSlg 9755 A/1979 RS 1
Norm
VStG §19 idF 1978/117 ;
RS 5
Lag einem E des VwGH iSd § 63 Abs 1 VwGG die durch § 19 VStG vor der Novelle 1978, bestimmte Rechtslage zugrunde, ist aber im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereits § 19 VStG idF der Novelle 1978 zu beachten, so hat die Behörde ungeachtet des vorhergegangenen Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgebenden Normen über die Strafbemessung zu

entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1204/79 E RS 1
Normen
StGB §33 Z1;
VStG §22;
RS 6
Der Erschwerungsgrund "mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art" gemäß § 33 Z 1 StGB steht im engen Zusammenhang mit dem im § 28 StGB statuierten Absorptionsprinzip. Im Hinblick auf die Eigenart des sich aus § 22 VStG 1950 ergebenden Kumulationsprinzips kommt der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht (Hinweis auf E , 1204/79).
Normen
StGB §33 Z2;
VStG §19;
RS 7
Der Erschwerungsgrund "Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat" gemäß § 33 Z 2 StGB hat im Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, als Verwaltungsübertretung zu verfolgenden Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde zur Voraussetzung. Diese rechtskräftige Bestrafung muss zum Zeitpunkt der Begehung der durch sie beschwerten Tat bereits vorgelegen sein (Hinweis auf E , 1204/79).
Normen
AVG §50;
BAO §174 impl;
RS 8
Eine Zeugeneinvernahme hat ihrem Wesen nach in Frage und Antwort des Vernehmenden und des Zeugen zu bestehen (Hinweis auf E VS , 0695/77 VwSlg 9602 A/1978).
Normen
VStG §51;
VStG §64;
VwGG §42 Abs2;
RS 9
Wenn sich ein Berufungsbescheid nach § 51 VStG 1950 sowohl auf den Schuldspruch als auch auf den Ausspruch über die Strafbemessung bezieht und wenn die Schuldfrage gesetzmäßig gelöst und lediglich die Strafe gesetzwidrig bemessen worden ist, so ist es geboten, einerseits die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und andererseits den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als er sich auf die Strafzumessung und den damit nach § 64 VStG 1950 untrennbar zusammenhängenden Ausspruch über die Kosten bezieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS VwSlg 9828 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001323.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54623