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VwGH 26.03.1969, 1320/68

VwGH 26.03.1969, 1320/68

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 1
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Tätigkeiten, wie das Dekorieren von Schaufenstern, die propagandistische Ausgestaltung von Ausstellungskojen, der Entwurf von gewöhnlichen Werbeprospekten, Plakaten usw, im allgemeinen nicht als künstlicherisch anzusehen sind. Wer auf diesen Gebieten arbeitet, wird in der Regel nur als gewerblich tätig anzusprechen sein, selbst wenn er dabei manche originelle Leistung erbringt.

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E , 1320/68 #1 VwSlg 3885 F/1969;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 2
Nicht jedermann, der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferische Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, ist schon ein Künstler, sonst müßte auch die Tätigkeit des Kunsthandwerkers in seinem Gewerbe als künstlerische Tätigkeit gelten.

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E , 1320/68 #2 VwSlg 3885 F/1969;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 3
Der Steuerpflichtige kann die von ihm behauptete Künstlereigenschaft nicht damit begründen, daß seine Werke urheberrechtlich geschützt seien, weil gemäß § 3 UrhG auch Werke des Kunstgewerbes urheberrechtlich geschützt sind. *

E , 1320/68 #3 VwSlg 3885 F/1969;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 4
Die Behörde hat nicht die Künstlereigenschaft des Steuerpflichtigen schlechthin zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob es sich bei den Einkünften bzw Umsätzen des betreffenden Jahres um solche aus einer künstlerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehandelt hat. Kommt sie im Hinblick auf die vom Steuerpflichtigen selbst vorgelegten Arbeiten zur Verneinung dieser Frage, so stellt sie damit nicht in Abrede, daß der Steuerpflichtige im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit möglicherweise auch eine rein künstlerische Tätigkeit entfaltet hat.

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E , 1320/68 #4 VwSlg 3885 F/1969;
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 5
Nicht jede eigenschöpferische Tätigkeit ist eine künstlerische (Hinweis E , 1654/65).
Normen
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
UStG 1959 §4 Abs1 Z13;
RS 6
Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Kunstwerke, sondern auch Werke des Kunstgewerbes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3885 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001320.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54614