VwGH 26.03.1969, 1320/68
VwGH 26.03.1969, 1320/68
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Tätigkeiten, wie das Dekorieren von Schaufenstern, die propagandistische Ausgestaltung von Ausstellungskojen, der Entwurf von gewöhnlichen Werbeprospekten, Plakaten usw, im allgemeinen nicht als künstlicherisch anzusehen sind. Wer auf diesen Gebieten arbeitet, wird in der Regel nur als gewerblich tätig anzusprechen sein, selbst wenn er dabei manche originelle Leistung erbringt. * E , 1320/68 #1 VwSlg 3885 F/1969; |
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RS 2 | Nicht jedermann, der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferische Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, ist schon ein Künstler, sonst müßte auch die Tätigkeit des Kunsthandwerkers in seinem Gewerbe als künstlerische Tätigkeit gelten. * E , 1320/68 #2 VwSlg 3885 F/1969; |
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RS 3 | |
Normen | |
RS 4 | Die Behörde hat nicht die Künstlereigenschaft des Steuerpflichtigen schlechthin zu beurteilen, sondern zu prüfen, ob es sich bei den Einkünften bzw Umsätzen des betreffenden Jahres um solche aus einer künstlerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehandelt hat. Kommt sie im Hinblick auf die vom Steuerpflichtigen selbst vorgelegten Arbeiten zur Verneinung dieser Frage, so stellt sie damit nicht in Abrede, daß der Steuerpflichtige im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit möglicherweise auch eine rein künstlerische Tätigkeit entfaltet hat. * E , 1320/68 #4 VwSlg 3885 F/1969; |
Normen | |
RS 5 | Nicht jede eigenschöpferische Tätigkeit ist eine künstlerische (Hinweis E , 1654/65). |
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RS 6 | Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Kunstwerke, sondern auch Werke des Kunstgewerbes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3885 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001320.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54614