VwGH 12.07.1979, 1319/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRGNov 1959 §34 Abs2; WRGNov 1959 §34 Abs3; |
RS 1 | Die für eine Maßnahme festgelegte Bewilligungspflicht auf Grundstücken in einem Schutzgebiet, das nach § 31 WRG 1934 bestimmt worden ist, ist zufolge § 142 Abs 2 WRG 1959 auch weiterhin nach dem bisher rechtskräftigen Bescheid zu beurteilen. |
Normen | WRGNov 1959 §34 Abs2; WRGNov 1959 §34 Abs3; |
RS 2 | Eine Norm, die die Wasserrechtsbehörde berechtigt, von einer mündlichen Verhandlung ( § 107 Abs 1 WRG 1959) für Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen in einem Schutzgebiet, für die eine Bewilligungspflicht festgelegt wurde, abzusehen, ist dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Der gleiche Grund gilt für eine mit Verordnung nach § 34 Abs 2 WRG 1959 festgelegte Bewilligungspflicht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der GH und des BH in V, beide vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.828/01-I 5/79 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde V), betreffend Abweisung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.912,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragten beim Landeshauptmann von Kärnten, ihnen die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienheimes auf den Gp. 7, 62 und 63 je KG X zu erteilen. Diese Grundparzellen lägen im erweiterten Quellschutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage der Stadt V. Der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angehörte wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte sich zu dem Ansuchen dahin gehend, daß die Bedeutung des Tiefbrunnens X als zentrale Wasserspende für die Wasserversorgung von V und somit auch seine Schutzwürdigkeit außer Frage stünden. Durch die vorhandene Entkeimungsanlage sei kein vollwertiger Schutz gegen Verunreinigungen des Brunnens gegeben. Umso mehr müsse deshalb auf eine strikte Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers im engeren und weiteren Schutzgebiet bestanden werden. Da jede Art von Siedlungsobjekten, gleichgültig ob es sich um Neu- oder Zubauten handle, eine Beeinträchtigung des Grundwassers auch dann mit sich bringen könne, wenn die anfallenden bzw. erfaßbaren häuslichen Abwässer mittels dichter geschlossener Kanäle aus dem Einzugsgebiet abgeleitet werden, sei das vorliegende Ansuchen um Baubewilligung im weiteren Schutzgebiet des Tiefbrunnens X abzulehnen.
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid vom , Zl. Wa 403/3/55, den Antrag der Beschwerdeführer auf Errichtung eines Wohnhauses ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Brunnen V stelle einen starken Wasserspender dar, der bisher große Mengen von qualitativ gutem Wasser geliefert habe. Mit großen Kosten sei neben der Errichtung der Schutzgebiete auch eine Entkeimungsanlage installiert worden. Die Entkeimungsanlage habe den Sinn, unerwartete bakteriologische Verunreinigungen zu bekämpfen, ihre Aufgabe könne es nie sein, Ersatz für ein Schutzgebiet zu bieten. Weil der Brunnen an sich durch Bebauungen in nicht allzu großer Entfernung Gefahren ausgesetzt sei, zähle es zu den Aufgaben der Wasserrechtsbehörde, jede weitere Beeinträchtigung des Schutzgebietes zu unterbinden. Jede weitere Bebauung würde dem Schutz des Brunnens entgegenwirken und die schon bestehende Gefährdung erhöhen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß die Feststellungen unrichtig und mangelhaft seien und der Schutzgebietsbescheid vom der Behörde nicht die Handhabe gebe, eine Bauführung zu versagen; im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Interessen sei die Behörde erster Instanz lediglich befugt, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß das Grundwasserschutzgebiet nicht beeinträchtigt werde. Die Abweisung des Antrages überschreite auch die Bestimmung des § 34 Abs. 3 WRG 1959. Die Behörde erster Instanz holte sodann von ihrem Sachverständigen für Geologie zu dieser Berufung ein Gutachten ein, das wie folgt lautet:
"Die Pz. 7, 63, 62, KG X, liegen nach derzeitiger geologischer Kenntnis im direkten Einzugsbereich der Brunnenanlage. In der Berufung Abs. 1 lit. b), wird die Entfernung der Grundstücke vom Brunnen X mit 'mindestens 500 m' angegeben. Auf Grund des vorliegenden Lageplanes beträgt jedoch die Horizontaldistanz nur zwischen 160 bis 200 m. Somit weniger als die halbe Fließdistanz, als aus der Angabe der Berufungswerber ableitbar. Gerade der geringe Abstand der im unmittelbaren Einzugsgebiet liegenden Parzellen vom Brunnen läßt es schon aus geologischer Sicht nicht zu, eine weitere Verbauung dieses Bereiches durchzuführen. Schadstoffe, die durch die Besiedlung in den Untergrund gelangen können, kämen auf direktem Weg in den Ansaugbereich des Brunnens und somit in die Wasserversorgung der Stadt V."
Die belangte Behörde hat dieses Gutachten den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die ihrerseits dazu Stellung genommen haben.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des geologischen Gutachtens aus, ihr wasserbautechnischer Amtssachverständiger habe dahin Stellung bezogen, es müsse der Stellungnahme der Abteilung 15 - Geologie des Amtes der Kärntner Landesregierung vom voll zugestimmt werden. Die gegenständliche Problematik werde nach seiner Meinung zutreffend behandelt. Hierüber sei den Beschwerdeführern gegenüber das Parteiengehör gewahrt worden. Seitens der Beschwerdeführer sei zwar eine Gegenäußerung abgegeben worden, doch enthalte letztere lediglich eigene Behauptungen und sei nicht etwa durch ein - mit sachlicher Beweiskraft ausgestattetes - Gegengutachten untermauert worden. Damit vermögen sie aber die durchaus überzeugenden und schlüssigen Amtsgutachten in keiner Weise zu widerlegen. Außerdem verkennen die Beschwerdeführer, daß es hier unter anderem gelte, auch jegliche Vergrößerung etwaiger bisheriger Verunreinigungsgefahren von vornherein auszuschalten. Die belangte Behörde erachte daher die Amtsgutachten als durchaus überzeugend und schlüssig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß ihnen eine Bauführung auf ihren Grundparzellen verwehrt worden sei. Verfahrensvorschriften seien deshalb verletzt worden, weil die belangte Behörde trotz ihrer Anträge keinen Ortsaugenschein und kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt habe. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bauwesens hätte ergeben, daß durch Auflagen im Bauverfahren technisch das Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund insbesondere in den direkten Einflußbereich des Tiefbrunnens zur Gänze hintangehalten werden könnte und das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Geologie unrichtig sei, zumal trotz der derzeit und bereits im Jahre 1955 im engeren und weiteren Schutzgebiet vorhandenen Faktoren eine Beeinträchtigung des Tiefbrunnens nicht erfolgt sei. Die Begründung für die Feststellung, die von ihnen beantragte Bauführung könnte den Tiefbrunnen beeinträchtigen, sei unlogisch und grenze an eine Scheinbegründung. Der geologische Sachverständige führe nicht aus, welche konkreten Schadstoffe in welcher Art und Weise in den Ansaugbereich des Brunnens gelangen sollten. Solche Feststellungen hätte die belangte Behörde aber treffen müssen. Der angefochtene Bescheid widerspreche auch der Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 sowie dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , da ein Verbauungsverbot für das weitere Quellschutzgebiet nicht angeordnet worden sei. Selbst wenn die Befugnisse der belangten Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung äußerst weit ausgelegt würden, gingen diese nicht so weit, daß ohne Klärung der Frage, ob die Beeinträchtigung der Brunnenanlage durch Auflagen in bautechnischer Hinsicht hintangehalten werden könnten, die belangte Behörde durch Versagung der beantragten Bewilligung ein Bauverbot erlassen könnte, ohne daß irgend jemand die Frage der Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 aufgreifen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den unbestrittenen Feststellungen liegen die Grundstücke, auf denen die Beschwerdeführer die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses beabsichtigen, im weiteren Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage V, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom bestimmt worden ist. Nach diesem rechtskräftigen Bescheid (Punkt 14 des Spruches des Bescheides) ist im weiteren Schutzgebiet die Verbauung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden, wobei auf die schadlose Abführung der Abwässer und Fäkalien (verschliffene Senkgruben oder dichte Kanalisation) zu achten sein wird. Das weitere Schutzgebiet kann weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Von diesem Bescheid war im Verwaltungsverfahren - auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden - auszugehen. Die belangte Behörde und die Behörde erster Instanz stützen ihren Bescheid auf § 34 Abs. 1 WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung der Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Diese Bestimmung ermächtigt die belangte Behörde nur, Anordnungen zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen die Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit zu treffen; sie kann aber nicht die Rechtsgrundlage bilden, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen festzulegen oder auf Grund dieser Bestimmung eine Bewilligung für eine an sich nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligungspflichtige Anlage zu erteilen oder zu versagen. Wohl kann aber gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt, die Wasserrechtsbehörde durch Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens einzuwirken vermögen, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Nach § 34 Abs. 3 zweiter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 darf eine solche wasserrechtliche Bewilligung nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Die für die Verbauung festgelegte Bewilligungspflicht auf Grundstücken im weiteren Schutzgebiet im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom gemäß § 31 WRG 1934 - im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Bescheides kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Vorbehalt der Bewilligungspflicht seinerzeit der Rechtslage entsprach - ist zufolge § 142 Abs. 2 WRG 1959 auch weiterhin nach dem bisher rechtskräftigen Bescheid zu beurteilen.
Für die Erledigung des Ansuchens der Beschwerdeführer ist die entscheidende Frage, ob durch die geplante Baumaßnahme bereits eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage durch Verunreinigung nach fachmännischer Voraussicht eintritt oder nicht. Dem dem bekämpften Bescheid allein zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen für Geologie ist aber nicht zu entnehmen, ob mit einer Gefährdung oder Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer zu rechnen ist, wozu auch dieser Sachverständige nicht allein eine qualifizierte Aussage treffen konnte. Der von der belangten Behörde angehörte wasserbautechnische Amtssachverständige hat bereits in seiner Äußerung darauf hingewiesen, daß die konkreten hydrogeologischen Informationen im Verwaltungsakt "eher lückenhaft" sind, sodaß er offenbar ein entsprechendes Gutachten nicht abgeben konnte. Umso mehr wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, die notwendigen Entscheidungsgrundlagen auf sachverständiger Basis zu ermitteln und hätte sich nicht darauf zurückziehen dürfen, daß die Beschwerdeführer kein Gegengutachten vorgelegt haben, wie die belangte Behörde dies auch noch in ihrer knappen Gegenschrift wiederholte. Die belangte Behörde wäre auch gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 verhalten gewesen, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, da das innere Ausmaß der Bescheidbegründung durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird und weil nur eine derartige Begründung es dem Verwaltungsgerichtshof möglich macht, auf die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde hin die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zu überprüfen.
Weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz haben eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 ist im Verfahren über jedes Gesuch bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) anzuberaumen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklicher Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Eine Norm, die die Wasserrechtsbehörde berechtigt, von einer mündlichen Verhandlung für Ansuchen um Bewilligung von Maßnahmen in einem Schutzgebiet, für die eine Bewilligungspflicht festgelegt worden ist, abzusehen, ist dem Wasserrechtsgesetz nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß auch in jenen Fällen, in denen durch einen Schutzgebietsbescheid (nunmehr durch Verordnung nach § 34 Abs. 2 WRG 1959) für die Errichtung einer Anlage eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorgeschrieben wurde, eine mündliche Verhandlung nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 durchzuführen ist. Zu einer solchen mündlichen Verhandlung hätten die Verwaltungsbehörden auch einen ärztlichen Sachverständigen gemäß § 108 Abs. 6 WRG 1959 beizuziehen gehabt, da im vorliegenden Fall gewiß auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sein werden.
Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist und sie Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRGNov 1959 §34 Abs2; WRGNov 1959 §34 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001319.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-54613