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VwGH 20.11.1975, 1318/75

VwGH 20.11.1975, 1318/75

Rechtssätze


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Norm
VergnügungssteuerG Wr 1963 §5 Abs1 Z3;
RS 1
Es kommt für die Befreiung nicht auf die Person des Veranstalters an, sofern der Zusammenhang mit der außerschulischen Jugenderziehung gewährt ist.
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1963 §5 Abs1 Z3;
RS 2
Eine Veranstaltung dient außerschulischen Zwecken, wenn entweder ihr Inhalt selbst geeignet ist, über die bloße Darbietung hinaus ein kulturelles Interesse von Jugendlichen zu fördern und ihr kulturelles Verständnis zu vergrößern, oder wenn die Veranstaltung, mag sie sich auch auf bloße Darbietung beschränken, Teil eines Programmes zur Förderung des kulturellen Interesses oder zur Vergrößerung des kulturellen Verständnisses von Jugendlichen ist; solche Maßnahmen können aber - wenn dies zum Anknüpfungspunkt für die Jugenderziehung gemacht wird - durchaus auch in der gelegentlichen Konfrontation mit umstrittenen, ja sogar allgemein abgelehnten Darbietungen bestehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001318.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54605