VwGH 09.01.1962, 1317/61
VwGH 09.01.1962, 1317/61
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ist von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft der eine Gesellschafter von Anfang an nur Treuhänder eines anderen, tritt er in der Folge aus der Gesellschaft aus und tritt gleichzeitig ein anderer Treuhänder desselben Treugebers mit dem Anteil des ausgeschiedenen Treuhänders ein, dann kann nicht angenommen werden, daß die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei, und es können daher der Gebührenbemessung nicht die Einlagen aller beider Gesellschaft der NEUEN Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Vielmehr könnten nach der Lage des Falles Gebühren nur für die Überlassung des Treuhandanteiles vom ursprünglichen an den neuen Treuhänder oder allenfalls für die Überlassung dieses Anteiles vom ursprünglichen Treuhänder an den Treugeber und von diesem an den neuen Treuhänder vorgeschrieben werden (Hinweis E , 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E , 1351/52, VwSlg 882 F/1954, E , 1444/58, VwSlg 1937 F/1959 und E , 1312/60). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2567 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961001317.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-54601