Suchen Hilfe
VwGH 24.09.1979, 1316/78

VwGH 24.09.1979, 1316/78

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 1
Der VwGH hält an der Auffassung fest, daß der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfalll nur dann verwirklicht ist, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht, sohin auf einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB, beruht. Daher kann weder ein Erbschaftskauf noch eine Erbschaftsschenkung dem Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall zugeordnet werden (Hinweis E VS , 90/16/0167).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2751/76 E VS VwSlg 5319 F/1978; RS 1
Norm
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 2
Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich vom Anfall, bei Pflichtteilsberechtigten vom gesetzlichen Pflichtteil zu bemessen. Ein abweichendes Erübereinkommen kann nur zur Versteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E , 1526/49, VwSlg 238 F/1950).

*

E , 324/50 #1 VwSlg 509 F/1951
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0324/50 E VwSlg 509 F/1951 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001316.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54599