VwGH 24.09.1979, 1316/78
VwGH 24.09.1979, 1316/78
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 1 | Der VwGH hält an der Auffassung fest, daß der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfalll nur dann verwirklicht ist, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht, sohin auf einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB, beruht. Daher kann weder ein Erbschaftskauf noch eine Erbschaftsschenkung dem Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall zugeordnet werden (Hinweis E VS , 90/16/0167). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2751/76 E VS VwSlg 5319 F/1978; RS 1 |
Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 2 | Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich vom Anfall, bei Pflichtteilsberechtigten vom gesetzlichen Pflichtteil zu bemessen. Ein abweichendes Erübereinkommen kann nur zur Versteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E , 1526/49, VwSlg 238 F/1950). * E , 324/50 #1 VwSlg 509 F/1951 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0324/50 E VwSlg 509 F/1951 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001316.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-54599