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VwGH 11.05.1962, 1316/60

VwGH 11.05.1962, 1316/60

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Eine Geldstrafe, die über einen Baumeister wegen vorzeitigen Beginnes der Bauarbeiten (nämlich vor Rechtskraft der Baubewilligung) verhängt wurde, gehört wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gewerbebetriebe des Bestraften zu dessen gewerblichen Betriebsauslagen. Das gleiche gilt von den Kosten dieses Verwaltungsstrafverfahrens (Hinweis E , 2959/51, VwSlg 895 F/1954).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2646 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001316.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54598