VwGH 11.05.1962, 1316/60
VwGH 11.05.1962, 1316/60
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §4 Abs4; |
RS 1 | Eine Geldstrafe, die über einen Baumeister wegen vorzeitigen Beginnes der Bauarbeiten (nämlich vor Rechtskraft der Baubewilligung) verhängt wurde, gehört wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Gewerbebetriebe des Bestraften zu dessen gewerblichen Betriebsauslagen. Das gleiche gilt von den Kosten dieses Verwaltungsstrafverfahrens (Hinweis E , 2959/51, VwSlg 895 F/1954). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2646 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001316.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54598