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VwGH 01.03.1976, 1315/75

VwGH 01.03.1976, 1315/75

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 1
Der Vorstellungswerber hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein mit Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt. Die Vorstellungsbehörde ist daher nicht berechtigt, sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der selben Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen. Die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtbehörde erstreckt sich in solchen Fällen auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen, welche mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stehen. Sie bezieht sich ferner sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes (Hinweis E , VwSlg 8091 A/1971, E , VwSlg 8325 A/1972 und E , 737/74).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001315.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54596