Suchen Hilfe
VwGH 16.12.1963, 1314/63

VwGH 16.12.1963, 1314/63

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
RS 1
Vorschriftswidrig ist ein Bau jedenfalls dann, wenn für ihn eine Baubewilligung erforderlich ist, eine solche jedoch nicht erteilt wurde (Hinweis E , 1144/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1200/63 E RS 1
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
RS 2
Es ist ein zureichender Grund, vom Widerruf einer Baubewilligung Gebrauch zu machen, wenn dadurch erreicht werden soll, dass die Liegenschaft mit bauordnungsgemäßen, den Bestimmungen des Bebauungsplanes entsprechenden Gebäuden bebaut wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1273/63 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Striebl und Dr. Rath a1s Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Klein, über die Beschwerde des JC in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom , Zl. M. Abt. 64 - B XX - 51/61), betreffend Widerruf einer Baubewilligung und Erteilung eines Abtragungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Wiener Magistrates Magistratsabteilung 36, vom wurde die mit Bescheid vom gemäß § 71 der Bauordnung für Wien erteilte Baubewilligung für ein einstöckiges Gebäude in Holzkonstruktion auf der Liegenschaft Wien XX, J-straße, widerrufen. Gleichzeitig wurde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, das vorangeführte Gebäude und die beiden nicht genehmigten ebenerdigen Gebäude an der vorderen Grundgrenze binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen. Hievon wurde die Stadt Wien als Grundeigentümer unter Hinweis auf § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in Kenntnis gesetzt. Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom als unbegründet ab. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Magistragsbescheides heißt es, der Sachverhalt des erstinstanzlichen Bescheides habe auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden können, weil die Tatsache, daß für die im Spruch genannten Baulichkeiten keine Baubewilligungen vorliegen, durch das Berufungsvorbringen nicht widerlegt werden konnte. Soweit genehmigungspflichtige Baulichkeiten ohne Baubewilligung errichtet wurden, sei die Baubehörde verpflichtet, die Beseitigung derselben zu veranlassen. Der Wiener Magistrat sei zufolge § 132 der Bauordnung für Wien die örtlich und sachlich zuständige Baubehörde. Bei Baulichkeiten, die gegen Widerruf errichtet wurden, könne die Baubehörde die Baubewilligung widerrufen. Auf der gegenständlichen Liegenschaft solle eine Wohnhausanlage der Gemeinde Wien errichtet werden. Dies rechtfertige den Widerruf. Daß diese Absicht der Gemeinde zu einem Verfahren im ordentlichen Rechtsweg geführt habe, ändere nichts daran, daß auch die Baubehörde diesen Umstand im öffentlichen Interesse wahrzunehmen habe. Da durch den Widerruf der Baubewilligung der Bau konsenslos geworden sei, habe die Behörde den Abtragungsauftrag zu erlassen gehabt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom , Zl. B 432/62, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, wies die Beschwerde als unbegründet ab und trat sie antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit den gleichen Gründen, mit welchen ein anderer Beschwerdeführer einen gleichfalls auf Abtragung von Baulichkeiten lautenden Bescheid derselben Behörde bekämpft hat. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1200/63, auseinandergesetzt und es nicht für geeignet befunden, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt des vorangeführten Erkenntnisses nur dadurch, daß indem Beschwerdefall Zl. 1200/63 nur ein Abtragungsauftrag für Baulichkeiten erteilt wurde, für welche eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden konnte, während im vorliegenden Fall überdies ein Abtragungsauftrag für ein Bauwerk erteilt wurde, dessen Baubewilligung widerrufen wurde, und daß der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Feststellung war, ob für die vorgefundenen Baulichkeiten eine Baubewilligung vorliegt, keine Erklärung abgegeben und die Verhandlungsschrift nicht unterfertigt hatte. Soweit sich daher die Beschwerde gegen den Abtragungsauftrag für die ohne Baubewilligung errichteten Baulichkeiten richtet, konnte ihr aus den in dem Erkenntnis vom , Zl. 1200/63, angeführten Gründen ein Erfolg nicht beschieden sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (BGBl. Nr. 220/1952) auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Auftrag zur Abtragung jenes Bauwerkes richtet, dessen Baubewilligung widerrufen wurde, ist hiezu nachstehendes zu sagen:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3078, ausgesprochen hat, bestimmt die Rechtskraft einer mit einen Vorbehalt des Widerrufers ergangenen Baubewilligung nicht nur den Inhalt, sondern, auch den weiteren Verlauf des durch ihn begründeten Rechtsverhältnisses (siehe hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2218/56, und vom , Zl. 2372/58). Daher kann in einem solchen Fall nur die Frage aufgeworfen werden, ob die Behörde ohne zureichenden Grund von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht hat. Die öffentlichen Rücksichten, die zum Widerruf der gegenständlichen Baubewilligung geführt haben, hat die belangte Behörde darin erblickt, daß auf der gegenständlichen Liegenschaft Wohnhausanlagen der Gemeinde Wien errichtet werden sollen. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich ferner, daß das Gebäude, dessen Baubewilligung widerrufen wurde (das einstöckige Gebäude in Holzkonstruktion den örtlichen Bebauungsvorschriften nicht entspricht. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Gründe nicht ausreichen, von dem Vorbehalt des Widerrufes Gebrauch zu machen, soll doch dadurch erreicht werden, daß die in Rede stehende Liegenschaft nunmehr mit den geltenden Bebauungsbestimmungen entsprechenden Gebäuden bebaut wird.

Die Beschwerde erweist sich sohin in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001314.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54594