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VwGH 11.04.1958, 1314/56

VwGH 11.04.1958, 1314/56

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §14 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
"GRUND UND BODEN" iSd § 4 EStG 1953 ist nur der Grund und Boden an sich ohne Zugehör, also auch ohne Waldbestand. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb veräußert, dann ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes auch der für das Holz am Stamm erzielte Verkaufspreis zu berücksichtigen.
Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
RS 2
Die Tatsache der rechtlichen Zusammengehörigkeit von Hauptsache und Zubehör schließt niemals die Möglichkeit einer besonderen Bewertung des Zubehörs aus. Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung, anzusetzen sind, gehört aber auch Zubehör, wie zB "alle zu einem liegenden Gute gehörigen Werkzeuge und Gerätschaften" (§ 296 ABGB) oder "Häuser und andere Gebäude" (§ 297 ABGB).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1810 F/1958;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001314.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-54593