VwGH 19.12.1960, 1312/60
VwGH 19.12.1960, 1312/60
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §24 Abs1 litc; |
RS 1 | Ein Treuhänder erwirbt eine Sache dergestalt, daß er von nun an eigene Rechte im eigenen Namen, wenn auch im fremden Interesse ausübt. |
Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc; |
RS 2 | Die Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG setzt nicht voraus, dass die Überlassung des Geschäftsanteiles eine endgültige ist. Wer also den äußeren Tatbestand der Überlassung einer Sache (eines Geschäftsanteiles), wenn auch nur für eine gewisse Zeit und unter bestimmten Beschränkungen, im Innenverhältnis setzt, muss die Folgen einer solchen Überlassung auch in steuerlichen Belangen auf sich nehmen. Die treuhändige Abtretung eines Gesellschaftsanteiles unterliegt daher der Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG (Hinweis E , 1444/58, VwSlg 1937 F/1959). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1960001312.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54587