VwGH 22.06.1962, 1311/60
VwGH 22.06.1962, 1311/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bestimmungen des § 58 EStG 1953 über die Führung der Lohnkonten sind Ordnungsvorschriften. Macht sich der Arbeitgeber damit nicht vertraut, weil er die Besorgung dieser Angelegenheit einem Buchhalter überläßt, unterschreibt er zudem einen Lohnsteuerprüfungsbericht, worin die Unterlassung der Führung der Lohnkonten festgestellt wurde, und nimmt er sodann auf die dem Gesetz entsprechende Führung dieser Konten keinen Einfluß, sodaß auch in der Folge dem Gesetze nicht Genüge getan wird, dann macht er sich, im besonderen wenn er Rechtsanwalt ist und ihm daher bekannt sein muß, daß die Ausübung dieses Berufes steuerliche Pflichten mit sich bringt und ihm deren Erfüllung obliegt, einer Steuerordnungswidrigkeit schuldig. * E , 1311/60 #1 |
Norm | FinStrG §23 Abs1; |
RS 2 | Wer die Verhängung einer Strafe hingenommen und aus welchem Grunde immer in Rechtskraft erwachsen lassen hat, kann sich mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr dagegen zur Wehr setzen, daß die Vorstrafe in einem späteren Falle bei der Strafbemessung als erschwerender Umstand gewertet wird. * E , 1311/60 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001311.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-54584