VwGH 06.02.1969, 1309/68
VwGH 06.02.1969, 1309/68
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ausführungen unter welchen Voraussetzungen die Vorstellungsbehörde den Gemeindebescheid aufzuheben hat (Verfahrensmängel - Beeinträchtigung des Rechtschutzinteresses des Vorstellungswerbers - TLBO). |
Normen | AVG §42 Abs1; LBauO Tir §48; |
RS 2 | Ein Anrainer ist berechtigt, in näherer Ausführung seiner ersten Einwendungen später weitere Gründe anzuführen, ohne, daß ihm Verschweigung entgegengehalten werden kann. |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 3 | Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt. |
Norm | RGaO §13 Abs4 lita; |
RS 4 | Die Bestimmung des § 13 Abs 4 lit a RGaO ermächtigt die Behörde zu einer Ermessensentscheidung. Von diesem Ermessen wird aber dann nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn die Errichtung einer Garage im Seitenabstand schon immer dann zugelassen wird, wenn sie für den Nachbarn nicht unzumutbar ist. Eine Ausnahmebewilligung von dem allgemeinen Verbot der Bebauung im Seitenabstand ist nur dann zulässig, wenn die Errichtung der Garage oder des Einstellplatzes im Hausinnern oder an einer anderen, der Bebauung offenstehenden Stelle der Liegenschaft untunlich ist (Hinweis E , 0050/59, und E , 0829/57, VwSlg 4607 A/1959). |
Norm | RGaO; |
RS 5 | Ein Grundeigentümer kann auf seiner Liegenschaft so viele Garagen schaffen als ihm beliebt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er hiebei einer Ausnahmebewilligung zum Nachteil des Nachbarn bedarf. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001309.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-54580