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VwGH 06.02.1969, 1309/68

VwGH 06.02.1969, 1309/68

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966;
LBauO Tir;
RS 1
Ausführungen unter welchen Voraussetzungen die Vorstellungsbehörde den Gemeindebescheid aufzuheben hat (Verfahrensmängel - Beeinträchtigung des Rechtschutzinteresses des Vorstellungswerbers - TLBO).
Normen
AVG §42 Abs1;
LBauO Tir §48;
RS 2
Ein Anrainer ist berechtigt, in näherer Ausführung seiner ersten Einwendungen später weitere Gründe anzuführen, ohne, daß ihm Verschweigung entgegengehalten werden kann.
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 3
Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt.
Norm
RGaO §13 Abs4 lita;
RS 4
Die Bestimmung des § 13 Abs 4 lit a RGaO ermächtigt die Behörde zu einer Ermessensentscheidung. Von diesem Ermessen wird aber dann nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn die Errichtung einer Garage im Seitenabstand schon immer dann zugelassen wird, wenn sie für den Nachbarn nicht unzumutbar ist. Eine Ausnahmebewilligung von dem allgemeinen Verbot der Bebauung im Seitenabstand ist nur dann zulässig, wenn die Errichtung der Garage oder des Einstellplatzes im Hausinnern oder an einer anderen, der Bebauung offenstehenden Stelle der Liegenschaft untunlich ist (Hinweis E , 0050/59, und E , 0829/57, VwSlg 4607 A/1959).
Norm
RGaO;
RS 5
Ein Grundeigentümer kann auf seiner Liegenschaft so viele Garagen schaffen als ihm beliebt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er hiebei einer Ausnahmebewilligung zum Nachteil des Nachbarn bedarf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001309.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-54580