VwGH 12.11.1965, 1309/65
VwGH 12.11.1965, 1309/65
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §33; |
RS 1 | Im Falle des AUSWÄRTIGEN STUDIUMS von Kindern sind in der Regel nur jene Mehrkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, die den betreffenden Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, daß sie die gegenüber dem Aufwand im elterlichen Haushalt erhöhten Lebenskosten der Kinder an einem AUSWÄRTIGEN STUDIENORT bestreiten müssen (Hinweis: E , VwSlg 472 F/1951; E , VwSlg 1553 F/1956 und E , 1626/65). * E , 1394/65 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/10/15 1394/65 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1965001309.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-54579