VwGH 08.09.1969, 1308/68
VwGH 08.09.1969, 1308/68
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO Wr §134 Abs3; BauO Wr §88 Abs2; |
RS 1 | Die Sicherung des freien Durchblicks durch eine Einfriedung ist eine Regelung, die nur dem öffentlichen Interesse dient (Hinweis E , VwSlg 6899 A/1966, keine Nachbarinteressen). |
Normen | BauO Wr §134 Abs3; BauO Wr §67 Abs1; BauO Wr §83 Abs5; |
RS 2 | Vorschriften, die den schönheitlichen Rücksichten dienen, dienen nur dem öffentlichen Interesse (Hinweis E , VwSlg 6899 A/1954, keine Nachbarinteressen). |
Normen | |
RS 3 | Wurde in erster Instanz bei einer Baubewilligung irrtümlicherweise eine Mauer in geringer Höhe bewilligt, als sie im Parteiantrag vorgesehen war und als es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist, und wurde diese Bewilligung von der Gegenseite wegen der Unzulässigkeit der Mauererrichtung bekämpft, so ist die Berufungsbehörde, da eine Teilrechtskraft hier nicht angenommen werden kann, in der Lage, den Irrtum der ersten Instanz in ihrer Sachentscheidung zu berichtigen. |
Normen | BauO Wr §128 Abs3; BauO Wr §134 Abs3; |
RS 4 | Im Verfahren über eine reine Benützungsbewilligung (wenn also nicht etwa auch eine Abweichung vom Konsens bewilligt wird) steht dem Anrainer keine Parteistellung zu (Hinweis E , VwSlg 3902 A/1955). |
Norm | VwGG §42 Abs2 litc Z3; |
RS 5 | Ein allfälliger Verfahrensmangel stellt auf einem Gebiet, auf dem keine subjektiven öffentlichen Rechte bestehen, keinen tauglichen Aufhebungsgrund dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001308.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54577