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VwGH 08.09.1969, 1308/68

VwGH 08.09.1969, 1308/68

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §88 Abs2;
RS 1
Die Sicherung des freien Durchblicks durch eine Einfriedung ist eine Regelung, die nur dem öffentlichen Interesse dient (Hinweis E , VwSlg 6899 A/1966, keine Nachbarinteressen).
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §83 Abs5;
RS 2
Vorschriften, die den schönheitlichen Rücksichten dienen, dienen nur dem öffentlichen Interesse (Hinweis E , VwSlg 6899 A/1954, keine Nachbarinteressen).
Normen
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §88 Abs2 Z3;
BauRallg;
RS 3
Wurde in erster Instanz bei einer Baubewilligung irrtümlicherweise eine Mauer in geringer Höhe bewilligt, als sie im Parteiantrag vorgesehen war und als es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist, und wurde diese Bewilligung von der Gegenseite wegen der Unzulässigkeit der Mauererrichtung bekämpft, so ist die Berufungsbehörde, da eine Teilrechtskraft hier nicht angenommen werden kann, in der Lage, den Irrtum der ersten Instanz in ihrer Sachentscheidung zu berichtigen.
Normen
BauO Wr §128 Abs3;
BauO Wr §134 Abs3;
RS 4
Im Verfahren über eine reine Benützungsbewilligung (wenn also nicht etwa auch eine Abweichung vom Konsens bewilligt wird) steht dem Anrainer keine Parteistellung zu (Hinweis E , VwSlg 3902 A/1955).
Norm
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
RS 5
Ein allfälliger Verfahrensmangel stellt auf einem Gebiet, auf dem keine subjektiven öffentlichen Rechte bestehen, keinen tauglichen Aufhebungsgrund dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001308.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54577