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VwGH 16.01.1959, 1307/58

VwGH 16.01.1959, 1307/58

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §2 Abs3;
RS 1
§ 24 EStG 1953 schafft keine weitere besondere Einkunftsart, sondern ergänzt nur die Bestimmungen über die Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG 1953. Die einkommensteuerliche Natur von Einkünften, die nicht aus einer gegenwärtigen, sondern aus einer ehemaligen Tätigkeit, bzw die nicht aus einem gegenwärtigen, sondern aus einem früheren Rechtsverhältnis stammen, bleibt daher unberührt.

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E , 1307/58 #1;
Norm
EStG 1953 §18 Abs1 Z1;
RS 2
Die nach dem Tode eines Rechtanwaltes eingehenden Beträge aus Honrarforderungen sind typische Eingänge aus einer ehemaligen Tätigkeit und sind beim Rechtsnachfolger als laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen.

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E , 1307/58 #2
Norm
EStG 1953 §18 Abs4 idF 1964/187;
RS 3
Zu den Veräußerungsgewinnen gehören zwar nicht allein die Gewinne bei der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens, sondern auch Gewinne, die bei der Aufgabe einer solchen Tätigkeit erzielt werden. Eine Veräußerung des Betriebsvermögens in diesem Sinne liegt jedoch bei der bloßen Eintreibung von Außenständen nicht vor und von einer Aufgabe der Tätigkeit kann nicht die Rede sein, wenn die Tätigkeit infolge Ablebens des Berufsträgers ihr Ende gefunden hat. *

E , 1307/58 #3
Norm
EStG 1953 §24 Z2;
RS 4
§ 24 Z 2 letzter Satz EStG 1953 dehnt die einkommensteuerliche Erfassung der Einkünfte ausdrücklich auf den Fall aus, daß die Einkünfte dem Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen zufließen. Es wird also nur eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte, nicht aber eine Fortsetzung derselben Tätigkeit verlangt, die der Steuerpflichtige entfalten mußte, um die Einkünfte zu erzielen.

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E , 1307/58 #4
Normen
EStG 1953 §18 Abs3;
EStG 1953 §18 Abs4;
EStG 1953 §24 Z2;
EStG 1953 §34 Abs2;
RS 5
Nach dem Tode eines Rechtsanwaltes eingehende Beträge aus Honorarforderungen sind typische Eingänge aus einer ehemaligenTätigkeit und daher beim Rechtsnachfolger als laufende Einünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Sie stellen weder eine Entschädigung im Sinne des § 24 Z.2 EStG, noch eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit (wenn es sich beim Anwalt um eine laufende, nicht von der übrigen beruflichen Tätigkeit verschiedene Sondertätigkeit gehandelt hat), noch aber auch einen Veräußerungsgewinn dar. Eine Versteuerung nach § 34 EStG kommt somit nicht in Betracht.
Norm
EStG 1953 §24 Z2;
RS 1
§ 24 EStG 1953 schafft keine weitere besondere Einkunftsart, sondern ergänzt nur die Bestimmungen über die Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG 1953. Die einkommensteuerliche Natur von Einkünften, die nicht aus einer gegenwärtigen, sondern aus einer ehemaligen Tätigkeit, bzw die nicht aus einem gegenwärtigen, sondern aus einem früheren Rechtsverhältnis stammen, bleibt daher unberührt.

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E , 1307/58 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001307.X01.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54571