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VwGH 05.10.1976, 1306/76

VwGH 05.10.1976, 1306/76

Rechtssatz


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Normen
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Bei der Strafbemessung kommt es auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden inwieweit auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem § 60 AVG 1950 nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E , 317/73).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9142 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001306.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54570