VwGH 05.10.1976, 1306/76
VwGH 05.10.1976, 1306/76
Rechtssatz
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Normen | VStG §19; VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl; |
RS 1 | Bei der Strafbemessung kommt es auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden inwieweit auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem § 60 AVG 1950 nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E , 317/73). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9142 A/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001306.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54570