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VwGH 02.05.1961, 1305/60

VwGH 02.05.1961, 1305/60

Rechtssatz


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Normen
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §6;
RS 1
Werden anläßlich des Ausscheidens von Gesellschaftern aus einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft den Ausscheidenden ua Ligenschaften aus dem gesellschaftlichen Vermögen überlassen, dann bildet der Wert der von diesen Gesellschaftern aufgegebenen Gesellschaftsrechte die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Erhalten die ausscheidenden Gesellschafter neben Liegenschaften auch sonstige Gegenstände aus dem Betriebsvermögen zur Abfertigung ihrer Anteile, dann ist der Wert der aufgegebenen Gesellschaftsrechte verhältnismäßig auf die Liegenschaften und die anderen Gegenstände aufzuteilen. Übersteigt der Wert dieser Sachen in der Auseinandersetzungsbilanz die Kapitalkonten der ausscheidenden Gesellschafter, dann ist er dennnoch als Wert der aufgegebenen Gesellschaftsrechte anzusehen, wenn nach der Sachlage kein Grund für die Annahme besteht, daß die verbleibenden Gesellschafter den ausscheidenden Gesellschaftern freigebige Zuwendungen erweisen wollten. Erst nachdem auf diese Weise die Bemessungsgrundlage festgestellt ist, ist zu untersuchen, zu welchen Anteilen die Grunderwersteuer gemäß § 6 GrEStG 1955 zu erheben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2430 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001305.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54564