VwGH 10.07.1959, 1305/57
VwGH 10.07.1959, 1305/57
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AbgRG 1949 §35 Abs1; BAO §270 Abs3 impl; |
RS 1 | Die Vorschrift, daß dem Berufungssenate mindestens ein Beisitzer angehören soll, der von der gesetzlichen Berufsvertetung des Berufungswerbers entsehend wird, ist eine bloße Soll-Vorschrift. Ihre Nichtbeachtung zieht keinerlei Rechtsfolgen nach sich. |
Normen | |
RS 2 | Eine Person, die gegen Gewinnbeteiligung in dem Unternehmen einer Personengesellschaft arbeitet, dabei aber nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und nicht an Verlusten teilnimmt, vielmehr im Falle eines Verlustes Anspruch auf einen garantierten Grundgehalt bestimmter Höhe hat, die ferner den Anordnungen der Gesellschafter Folge zu leisten hat, zu allen Agenden des Geschäftes herangezogen werden kann und schließlich hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaubsanspruch einer Angestellten gleichgehalten wird, kann nicht als Mitunternehmer der Personengesellschaft angesehen werden (Kein Unternehmerwagnis). |
Normen | |
RS 3 | Erläßt die Behörde einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid über die Einkünfte der Teilhaber in einer Personengesellschaft, ist aber eine der in dem Bescheid als Gesellschafter behandelten Personen nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als Mitunternehmer anzusehen und ist der Feststellungsbescheid nicht dieser Person, sondern einem Gesellschafter zugestellt worden, dann hat diese Zustellung gegenüber der zu Unrecht als Gesellschafter behandelten Person keine Rechtswirkung. Erhebt diese Person nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Bescheides an den Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Berufung, dann darf diese nicht als verspätet zurückgewiesen werden (Anmerkung: Das Erkenntnis sagt nicht, was sonst mit dieser Berufung geschehen darf). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 2057 F/1959; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957001305.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-54563