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VwGH 10.07.1959, 1305/57

VwGH 10.07.1959, 1305/57

Rechtssätze


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Normen
AbgRG 1949 §35 Abs1;
BAO §270 Abs3 impl;
RS 1
Die Vorschrift, daß dem Berufungssenate mindestens ein Beisitzer angehören soll, der von der gesetzlichen Berufsvertetung des Berufungswerbers entsehend wird, ist eine bloße Soll-Vorschrift. Ihre Nichtbeachtung zieht keinerlei Rechtsfolgen nach sich.
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §36 Abs3;
RS 2
Eine Person, die gegen Gewinnbeteiligung in dem Unternehmen einer Personengesellschaft arbeitet, dabei aber nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und nicht an Verlusten teilnimmt, vielmehr im Falle eines Verlustes Anspruch auf einen garantierten Grundgehalt bestimmter Höhe hat, die ferner den Anordnungen der Gesellschafter Folge zu leisten hat, zu allen Agenden des Geschäftes herangezogen werden kann und schließlich hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaubsanspruch einer Angestellten gleichgehalten wird, kann nicht als Mitunternehmer der Personengesellschaft angesehen werden (Kein Unternehmerwagnis).
Normen
BAO §101 Abs3 impl;
BAO §185 impl;
BAO §188 Abs1 impl;
BAO §191 Abs3 idF 1980/151 impl;
ReichsabgabenO §215 Abs2 Z1;
ReichsabgabenO §219 Abs1;
RS 3
Erläßt die Behörde einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid über die Einkünfte der Teilhaber in einer Personengesellschaft, ist aber eine der in dem Bescheid als Gesellschafter behandelten Personen nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als Mitunternehmer anzusehen und ist der Feststellungsbescheid nicht dieser Person, sondern einem Gesellschafter zugestellt worden, dann hat diese Zustellung gegenüber der zu Unrecht als Gesellschafter behandelten Person keine Rechtswirkung. Erhebt diese Person nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Bescheides an den Gesellschafter gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Berufung, dann darf diese nicht als verspätet zurückgewiesen werden (Anmerkung: Das Erkenntnis sagt nicht, was sonst mit dieser Berufung geschehen darf).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2057 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957001305.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-54563