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VwGH 29.06.1956, 1305/54

VwGH 29.06.1956, 1305/54

Rechtssätze


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Normen
AbgEG 1951 §14 Abs2;
BAO §236 Abs1 impl;
RS 1
Eine Unbilligkeit, die die Behörde ermächtigt, von der Einhebung einer Abgabe abzusehen, kann auch vorliegen, wenn die Vorschreibung der Abgabe dem Gesetz entspricht, allein nur dann, wenn sie in besonderen Umständen des einzelnen Falles begründet ist. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1253/51 E VwSlg 587 F/1952 RS 1
Normen
AbgEG 1951 §14 Abs2;
BAO §236 Abs1 impl;
RS 2
Im Verfahren über die Nachsicht einer Abgabe können im allgemeinen Umstände, die eine Herabsetzung der Steuer gerechtfertigt hätten, aber im Veranlagungsverfahren und Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden. § 15 AbgEG darf nicht zur Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung mißbraucht werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0961/55 E VwSlg 1397 F/1956 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001305.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-54562