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VwGH 24.09.1976, 1303/76

VwGH 24.09.1976, 1303/76

Rechtssätze


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Normen
NatLSchV Neusiedlersee 1962 §1 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1962 §2 lita;
NatSchG Bgld 1961 §15 Abs2 idF 1974/009;
NatSchG Bgld 1961 §15 Abs3;
NatSchG Bgld 1961 §29 Abs1;
NatSchG Bgld 1961 §29 Abs2;
NatSchG Bgld 1961 §29 Abs3 lita idF 1974/009;
VStG §19;
VStG §9;
RS 1
Wird ein satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereines bestraft (§ 9 VStG), so ist auch dann, wenn die Geldstrafe im besonderen Verfahren bei der Gesellschaft, der Genossenschaft oder dem Verein hereingebracht werden könnte (§ 9 letzter Satz VStG), die Behörde nicht der Verpflichtung enthoben, die Vermögens- und Familienverhältnisse des zu bestrafenden Organs zu erheben (§ 19 VStG).
Norm
VStG §9;
RS 2
Die Solidarhaftung nach § 9 VStG ist nicht eine gesetzliche Straffolge, die den Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens bilden oder Bestandteil eines Strafbescheides sein kann. Die Heranziehung zur Haftung hat vielmehr außerhalb des Strafverfahrens durch einen gesonderten Bescheid zu erfolgen, wobei der dadurch betroffenen Gesellschaft jedenfalls Parteistellung zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1348/48 E VwSlg 2238 A/1951 RS 1
Norm
VStG §19;
RS 3
Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den VwGH entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0088/48 E VwSlg 1507 A/1950 RS 2
Normen
VStG §19;
VStG §31 Abs3;
RS 4
Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung der eingetretenen Vollstreckungsverjährung bei Erlassung eines Ersatzbescheides.
Normen
NatSchG Bgld 1961;
VStG §1 Abs2;
RS 5
Ausführungen zu der Frage, welches das für den Beschuldigten günstigere Recht (Bgld NaturschutzG, LGBl 23/1961, in der ursprünglichen Fassung oder dieses Gesetz in der Fassung der Novelle LGBl 9/1974) ist.
Norm
VStG §19;
RS 6
Ausführungen dahingehend, daß der bloße Hinweis darauf, daß auch bei Berücksichtigung "der geltend gemachten persönlichen Verhältnisse" des Beschuldigten die verhängte Strafe schuldangemessen sei, nicht eine hinreichende Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Umstände darzutun vermag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1474/72 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9130 A/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001303.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54557