VwGH 14.12.1979, 1301/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen über die Auslegung einer Bewilligungsvorschreibung (hier:... der Forderung des Rechtsvorgängers der Bfr ist zu entsprechen"...). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach LK in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-13.313/10-1979, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Regulierung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Altlengbach), nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei sowie die Gemeinden Neulengbach, Neustift-Innermanzing, St. Christophen und Tausendblum haben bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein Projekt betreffend die Regulierung der Großen Tulln (Laabenbach) mit der Ausnahme der Teilstrecke von km 26,17 (Ortseingang St. Christophen) bis km
26.58 (Brücke im Zuge der Bundesstraße Nr. 19) zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht. Über dieses Projekt fand am eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erklärte, gegen das Projekt an sich keine Einwendungen zu erheben. Er forderte jedoch, bei Flusskilometer 0,01 die Ausbildung einer Einfahrt in das Bachbett und für die Abtretung seines Grundes pro m2 eine Entschädigung von S 10,--, wenn sein Grundstück beansprucht werde. In der Niederschrift findet sich im Anschluss an die Protokollierung dieser Erklärung folgende Feststellung: "Es ist nämlich bei Durchführung des Lokalaugenscheines mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich, die genauen Grundgrenzen festzulegen, da sich in diesem Bereich der Laabenbach wesentlich verlagert hat. Der Amtssachverständige stellt hiezu fest, dass die Grundstücke des LK zwischen Flusskilometer 0,01 und 0,02 am rechten Ufer liegen." In der Verhandlung am gab der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin folgende Erklärung ab:
"Ich bin nunmehr mit der Durchführung des vorliegenden Projektes einverstanden, wenn
a) mein Grundbesitz (Parzelle Nr. n1 und n2 der KG A) nach Durchführung der Regulierung und Herstellung der Grundbuchsordnung zur Gänze an das öffentliche Wassergut angrenzt,
b) als Ausgleich für abgetretenen Grund (von der Parzelle Nr. n3 und n4 der KG A) an das öffentliche Wassergut im Zuge der Regulierung von dem derzeitigen Wassergut Parzelle Nr. n5 in der Breite der Parzelle Nr. n6 (Grundeigentümer: L) ein Anschluss an meine Parzelle Nr. n7 zum öffentlichen Wassergut (Begehungsstreifen) geschaffen und im Zuge der Herstellung der Grundbuchsordnung in mein Eigentum übertragen wird;
c) mir seitens der Gemeinde Altlengbach eine finanzielle Entschädigung in der Höhe von S 1.000,-- übergeben wird."
Der Bürgermeister der Gemeinde Altlengbach erklärte sich mit diesen Forderungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin einverstanden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Regulierung unter der Voraussetzung erteilt, dass die unter Abschnitt C dieses Bescheides enthaltenen Auflagen eingehalten werden. Unter anderem findet sich in diesem Abschnitt C unter Punkt 7 folgende Auflage:
"Der Forderung der Österreichischen Post- und Telegraphendirektion und der Anrainer LK und P und EB ist zu entsprechen."
Zur Überprüfung, ob die Regulierung projektsgemäß ausgeführt wurde, ist gemäß § 121 WRG 1959 am eine Verhandlung durchgeführt worden. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin teilte nach Ausschreibung dieser Verhandlung der Behörde schriftlich mit, dass seinen Forderungen unter lit. a) bis c) bisher noch nicht entsprochen worden sei. Insbesondere verweise er auf die Herstellung der Grundbuchsordnung. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem in der Verhandlung abgegebenen Gutachten aus, dass von den Bescheidauflagen die Punkte 1) bis 6) voll, Punkt 7) jedoch nur teilweise erfüllt worden seien, da der Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin unter lit. a ) und b) hisher noch nicht Rechnung getragen worden sei. In dieser Hinsicht bestehe daher die am heutigen Tage schriftlich abgegebene Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu Recht. In einer am über die Restflächenverteilung im Zuge der Regulierung durchgeführten Verhandlung wurde zur Erfüllung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides von der L-Verwaltung vorgeschlagen, in Verlängerung der Besitzgrenze (Grundstück Nr. n1 K und n6 L) bis zum Schnittpunkt der KG-Grenze gegen St. Christophen-Altlengbach das Grundstück Nr. n5, KG A, zu teilen; der nördliche Teil werde von L beansprucht, der südliche Teil könne K zugeschrieben werden. Das Grundstück Nr. n8 in der KG S werde ebenfalls als Restfläche von L beansprucht; dieser Vorschlag entspreche den Punkten a) und b) des Wasserrechtsbescheides. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erklärte hierauf, diesen Äußerungen nicht zuzustimmen und auch Teilstücke des Grundstückes Nr. n9, KG S (Eigentümer L, und n8, KG S (Republik Österreich Land- und Forstwirtschaft "Wasserbau"), zu beanspruchen. Auf Grund von Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes St. Pölten ordnete das Bezirksgericht Neulengbach betreffend die KG A mit seinem Beschluss vom , 2213/76, in der EZ. nn1 (Eigentümer: Republik Österreich Land- und Forstwirtschaftsverwaltung - Wasserbau) unter anderem a) die Abschreibung des mit Z 1 umschriebenen Trennstückes des Grundstückes Nr. n5 im Ausmaß von 1451 m2 und dessen Zuschreibung zur EZ. nn2 (Eigentümer: LK) unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück Nr. n1, b) die Abschreibung des Restgrundstückes Nr. n5 im Ausmaß von 361 m2 und Zuschreibung zur EZ. nn3 (Eigentümer: Dipl.Ing. Dr. HL) mit seinem Beschluss vom gleichen Tag, 2214/76, aber in der KG S die Ausscheidung des Grundstückes Nr. n8 Wald im Ausmaß von 1470 m2 aus dem öffentlichen Gut, EZ. nn4, öffentliches Gewässer, und dessen Zuschreibung zur EZ. nn5 desselben Grundbuches, Eigentümer: Dr. HL, an. Der Auszug aus dem von der Abteilung B/7 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Teilungsplan G.Z. (204-V-71) 351 zeigt, dass einer Grundabtretung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin an das Gerinne von 4017 m2 ein Zuwachs von 1836 m2 aus dem Gerinne gegenübersteht; in diesem Zuwachs ist das bereits erwähnte Trennstück von 1451 m2 (vgl. Punkt a) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Neulengbach vom , 2213/76, enthalten. Am wurde abermals eine wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt, in der nach der aufgenommenen Verhandlungsschrift festgestellt wurde, dass in Erfüllung dieser noch ausständigen Maßnahmen von dem Regulierungsunternehmen im Wege des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf Grundlage der Niederschrift vom ein Vorschlag erarbeitet worden sei. Dieser Vorschlag einer Grundabteilung sei aus dem am heutigen Tage vorgelegten und in der Folge der Verhandlungsschrift beigeschlossenen Auszug aus Plan GZ 204-V-71, Maßstab 1:1000 ersichtlich. Die aus diesem Plan ersichtliche Grundabteilung sei laut Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom mit der Tagebuchzahl 2213/76 grundbuchmäßig eingetragen. Laut Grundbuchsbeschluss sei in der Liegenschaft EZ. nn1 (öffentliches Wassergut) unter Punkt a) die Abschreibung des mit Z. 1 umschriebenen Trennstückes des Grundstückes Nr. n5 im Ausmaß von 1451 m2 und Zuschreibung zur EZ. nn2 (Eigentümer: LK) unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück Nr. n1 von Amts wegen angeordnet worden. Alle vorangeführten Grundstücke und Einlagezahlen seien im Grundbuch der KG A gelegen. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vertrat in der Verhandlung die Ansicht, dass bisher seinen Forderungen noch nicht entsprochen worden sei. Er sei der Meinung, dass er in Verlängerung der Parzelle Nr. n6, KG A, einen direkten Zutritt zum öffentlichen Wassergut haben müsste. Daher sei seines Erachtens seine Forderung nicht erfüllt. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seinem Gutachten aus, laut den im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom aufgenommenen Erklärungen habe der Beschwerdeführer unter a) den Anschluss seiner Grundstücke Nr. n1 und n2 nach Durchführung der Bachregulierung an das neue öffentliche Wassergut verlangt. Wie aus dem genannten Plan ersichtlich sei, schließe das Grundstück Nr. n2, KG A, mit seiner westlichen Grenze (Länge etwa 35 m), das Grundstück n1, KG A, über die zu diesem Grundstück aus einem Teilstück von Grundstück Nr. n5, KG A, in der Größe von 1451 m2 hinzugeschlagene Fläche (und zwar ebenfalls mit seiner westlichen, 20,5 m langen Grenze) unmittelbar an das neue öffentliche Wassergut, Grund-Nr.n8, KG S, an. Die Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin unter b) besage im wesentlichen, dass von dem damaligen öffentlichen Wassergut, Grundstück Nr. n5 für das Grundstück Nr. n1, KG A, in der Breite des Grundstückes Nr. n6, KG A, ein Anschluss zu dem durch die Regulierung neu geschaffenen öffentlichen Wassergut herzustellen sei. Der genannte Plan lege hiezu dar, dass der Anschluss des Grundstückes Nr. n1, KG A, zum neuen öffentlichen Wassergut durch Hinzuschlagung eines Teilstückes aus Grundstück Nr. n5 gegeben sei, wobei das Teilstück aus Grundstück Nr. n5 eine Breite von rund 15 m aufweise, während Grundstück Nr. n6 rund 4 m breit sei. Somit erscheine der Wortlaut der seinerzeitigen Forderungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin unter lit. a) und b) durch den Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach Tagebuchzahl 2213/76 erfüllt. Ein allfälliger Anschluss des Grundstückes Nr. n1, KG A, in direkter Verlängerung nach Westen zum öffentlichen Wassergut könne aus dem Wortlaut der Forderung unter lit. b) nicht entnommen werden, da in diesem Falle nicht nur die Abtrennung von dem derzeitigen Wassergut Nr. n5, KG A, sondern auch vom Grundstück Nr. n9 Landtafel 925, KG S, gefordert hätte werden müssen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde gemäß §§ 121 Abs. 4 und 98 WRG 1959 festgestellt, dass die Regulierung im wesentlichen projektsgemäß ausgeführt wurde. Die geringfügigen Änderungen wurden nachträglich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit der Begründung berufen, dass seinen Forderungen unter lit. a) und b) bis heute nicht Rechnung getragen worden sei. Sollte der Grundtausch in lit. b) nicht stattfinden, fordere er für abgetretenen Grund (von der Parzelle Nr. n3 und n4) eine Entschädigung.
In einer schriftlichen Eingabe vom forderte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin a) dass sein Grundbesitz (Parzelle Nr. n1 und n2 KG A) zur Gänze an das öffentliche Wassergut angrenze, b) die Verlängerung der Parzelle Nr. n6 (Eigentümer: L-vewaltung) bis zum öffentlichen Wassergut in seinen Besitz übergehe, c) weil er den ihm zugesicherten Grund nicht nutzen könne, eine Entschädigung von S 500,-- jährlich, und zwar ab , und schließlich d) eine Entschädigung für verlorenen Grund (Parzelle. Nr. n10). Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten im wesentlichen ausführte, dass der Ansicht des Sachverständigen der Behörde erster Instanz beizupflichten sei. Weder im Punkt a) noch im Punkt b) der Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin laut dem Bewilligungsbescheid zum sei vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass er einen Anschluss an die künftige Parzelle des öffentlichen Wassergutes in direkter Verlängerung der Längsseite der Parzelle Nr. n1 wünsche. Er spreche lediglich davon, dass er einen Anschluss an den künftigen Begehungsstreifen fordere und dass dieser Anschluss eine Mindestlänge der bisherigen Breite der Parzelle Nr. n6, das sind 4,5 m, aufweisen müsse. Mit Herstellung der Grundbuchsordnung sei die Westgrenze der Parzelle Nr. n1 gegen das Grundstück Nr. n5 aufgelassen und die Parzelle Nr. n1 auf dem genannten Grundstück bis zum Anschluss an die Grenzen des neuen öffentlichen Wassergutes verlängert worden. Die Länge der Grenze an das öffentliche Wassergut betrage nunmehr 20,5 m. Der geforderte Anschluss an das öffentliche Wassergut weise nicht mehr eine Länge von 4,50 m, sondern von 20,5 m auf, womit dieser Längenforderung mehr als reichlich Rechnung getragen sei. Wäre die Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin dahin gehend ausgelegt worden, dass er einen Anschluss an das neue öffentliche Wassergut in direkter Verlängerung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. n6 und n11, alle KG A, verlangen könne, so wäre eine Trennung der Grundstücke Nr. n8 und n9 der KG S notwendig gewesen. Das Grundstück Nr. n9 wäre teilweise an den Einschreiter zu übereignen gewesen, wozu die Zustimmung des Grundeigentümers L Voraussetzung gewesen wäre. Da dieses Begehren in keinem der bisherigen Niederschriften bzw. Bescheiden entsprechend klar zum Ausdruck gekommen sei, müsse der Ansicht des Sachverständigen der Behörde erster Instanz beigepflichtet werden. Der in dem erwähnten Punkt a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
enthaltene Satz "Mein Grundbesitz ... zur Gänze an
das öffentliche Wassergut angrenzt" erscheint technisch nicht sinnvoll, da damit sämtliche Grenzen der Parzellen an das öffentliche Wassergut angrenzen müssten, d.h. der gesamte Grenzumfang vom öffentlichen Wassergut begrenzt sein müsste, was technisch nicht möglich sei, da diese Parzellen zur Gänze vom Wasser umflossen sein müssten und dies nur unter Inselbildung denkbar wäre.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Die Entschädigungsforderungen laut Berufung und die im Schreiben vom enthaltenen, über die Berufungsausführungen hinausgehenden Forderungen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung der Abweisung wurde auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen. Die im Schreiben vom enthaltenen, über die Berufungsausführungen hinausgehenden Forderungen seien als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sie verspätet (nach Ablauf der Berufungsfrist) gestellt worden seien. Außerdem dürfe bei Einwendungen im Überprüfungsverfahren im Hinblick auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 nur geltend gemacht werden, dass eine Wasseranlage nicht mit der erteilten Bewilligung übereinstimme; darüber hinausgehende Einwendungen bzw. Forderungen (wie sie zum Teil auch in der Berufung selbst enthalten seien), seien unzulässig und daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ausdrücklich die Zurückweisung im angefochtenen Bescheid nicht bekämpft wird; der bekämpfte Bescheid wird nur insoweit angefochten, als mit ihm der Berufung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf Herstellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom nicht Folge gegeben wurde. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erachtet sich in seinen Rechten nach § 121 WRG 1959 verletzt. Wenn in der Stellungnahme des Amtssachverständigen davon gesprochen werde, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin lediglich einen Anschluss an einen künftigen Begehungsstreifen fordere und dieser Anschluss eine Mindestlänge der bisherigen Breite der Parzelle Nr. n6, also 4,50 m haben solle, so vermenge der Amtssachverständige in unzulässiger Weise die beiden Anträge. Im Jahre 1970 sei es eindeutig klar gewesen, dass die Parzellen Nr. n1 und n2 an ihrer Westseite an das öffentliche Wassergut angrenzten. Durch die Regulierung sei das Gerinne mehr nach Westen verlegt worden und hätte daher auch die Westgrenze nachrücken müssen. Es sei festgehalten worden, dass die genauen Grenzen in der Natur nicht ersichtlich seien; der Antrag, der einen gänzlichen Anschluss, gemeint natürlich nur an der Westseite der Parzelle, an das öffentliche Wassergut verlange, sei klar. Im zweiten Antrag (lit. b) habe der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin für den abgetretenen Grund einen Tausch vorgeschlagen und dabei die Fortsetzung der Parzelle Nr. n6 in derselben Breite bis zum öffentlichen Wassergut verlangt. Die Formulierung "ein Anschluss in der Breite der Parzelle Nr. n6 an die Parzelle Nr. n1" könne im Zusammenhalt mit Punkt a) nur so verstanden werden, dass die Parzelle Nr. n6 geradlinig nach Westen zum öffentlichen Wassergut verlängert gedacht werde und diese Teilfläche im Süden an die verlängerte Parzelle Nr. n1 Punkt a) des Antrages) angeschlossen werde. Dadurch, dass die Wasserrechtsbehörde einen Grundstreifen vom Wassergut abtrenne und in gedrehter Form zu Parzelle Nr. n/1 dazuschlage, übersehe sie den Antrag nach Punkt a).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter der Beschwerde teilte in der Verhandlung mit, dass LK nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist; sein Nachlass sei aber noch nicht eingeantwortet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Zur Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung ist auch die Erfüllung von Nebenverbindlichkeiten, die der Bewilligungsbescheid auferlegt, erforderlich. Als solche Nebenverbindlichkeitem ist in dieser Sache im Bewilligungsbescheid der Auftrag enthalten, dass der Forderung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu entsprechen sei. Unter dieser Forderung muss die von LK zuletzt, also in der Verhandlung vom , erklärte Forderung verstanden werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, die Punkte a) und b) seien getrennte Forderungen; der Punkt b) sei verändert verwirklicht worden,
der Punkt a) überhaupt nicht.
Um beurteilen zu können, ob die Forderungen a) und b) vom Regulierungsunternehmen erfüllt worden sind, ist es erforderlich, die Erklärung vom auszulegen. Für diese Ermittlung des Forderungsinhaltes ist es nicht entscheidend, wie der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin selbst seine in der Niederschrift festgehaltene Erklärung verstanden hat, sondern wie sie objektiv, also nach den in der Verhandlung einschließlich der vom in Erscheinung getretenen Umständen, verstanden werden musste. Unter Punkt a) forderte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, dass sein Grundbesitz (Parzellen Nr. n1 und n2 der KG A) nach Durchführung der Regulierung und Herstellung der Grundbuchsordnung zur Gänze an das öffentliche Wassergut angrenzt. Um den Inhalt dieser Forderung zu erkennen, ist es notwendig zu ergründen, was unter den Worten "mein Grundbesitz" und was unter den Worten "zur Gänze ... angrenzt" zu verstehen ist. Nach den in der Verhandlung in Erscheinung getretenen Umständen musste unter "mein Grundbesitz" der aus der Mappendarstellung der Grundparzellen Nr. n1 und n2 ersichtliche Grundbesitz verstanden werden. Dies einerseits deshalb, weil andernfalls der beigefügte Hinweis auf die Nummern der Parzellen nicht verständlich und eine Beschreibung des Grundbesitzes nach anderen Kriterien zu erwarten gewesen wäre, andererseits aber auch, weil bereits als Ergebnis der Verhandlung vom feststand, dass eine genaue Festlegung der Grundgrenzen (in der Natur) nicht möglich war, da sich in diesem Bereich der Laabenbach wesentlich verlagert habe, und der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vor oder bei Abgabe seiner Erklärung am über die Grenzen eines vom Mappenstand abweichenden Grundbesitzstandes Aufschluss gebende Hinweise nicht gemacht hatte. Daher muss auch die in Punkt a) enthaltene Forderung, der Grundbesitz Parzelle Nr. n1 und n2 der KG A müsse nach Durchführung der Regulierung und Herstellung der Grundbuchsordnung "zur Gänze" an das öffentliche Wassergut angrenzen, so verstanden werden, dass dieses Angrenzen hinsichtlich seines Ausmaßes dem aus der Mappendarstellung ersichtlichen Angrenzen im Altbestand zu entsprechen hat. Gegen dieses Verständnis der Forderung Punkt a) lässt sich auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, dass zu ihrer Erfüllung das Regulierungsunternehmen allenfalls fremde, nicht dem Altbestand des öffentlichen Wassergutes entstammende Grundstücksflächen hätte an sich lösen müssen. Nach der Aktenlage sind in der Verhandlung Umstände nicht zutage getreten, welche die Forderung Punkt a) im dargelegten Sinn hätten als tatsächlich unerfüllbar erscheinen lassen. Das Regulierungsunternehmen konnte nämlich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten entweder im Wege eines Kaufes oder im Wege eines Tausches mit den ihm aus dem Altbestand an öffentlichem Wassergut als Tauschobjekt zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen (etwa der Parzelle Nr. n8) die Nebenbestimmung entsprechend der Forderung Punkt a) des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin erfüllen.
Es ist daher unrichtig, wenn die belangte Behörde meint, ein Angrenzen an das öffentliche Wassergut "zur Gänze" könne nach dem Wortsinn nur dann angenommen werden, wenn der Grundbesitz der Beschwerdeführerin gleichsam eine Insel im öffentlichen Wassergut darstelle; da dies nicht die Absicht der Erklärung gewesen sein könne, müsse somit angenommen werden, dass ein Angrenzen im Ausmaß von 20,5 m der Forderung Genüge tue.
Vergleicht man die Forderung Punkt a) mit dem nach Änderung der Grundbuchsordnung vorliegenden Eigentumsstand, so zeigt sich, dass die Forderung nicht erfüllt wurde. Während die Parzelle Nr. n2 im Altbestand an einer Breitseite und einer Längsseite, zusammen also in einem Ausmaß von rund 132 m, an das öffentliche Wassergut im Altbestand angrenzte, grenzt sie nach dem neuen Stand nur mehr mit der Breitseite, also in einem Ausmaß von 32 m an das öffentliche Wassergut. Die Parzelle Nr. n1 hatte im Altbestand eine mit dem öffentlichen Wassergut gemeinsame Grenze von rund 8 m; durch die Vereinigung des Trennstückes Z 1 des Grundstückes Nr. n5 im Ausmaß von 1451 m2 mit dem Grundstück Nr. n1 grenzt dieses im neuen Stand in einer Länge von 20,5 m an das öffentliche Wassergut, wovon dann, wenn man in der Abtretung dieses Trennstückes auch die Erfüllung der Forderung b) zu erblicken hat, das auf den Begehungsstreifen in der Breite von 4,5 m entfallende Grenzmaß von rund 6 m in Abzug zu bringen ist. Damit haben im neuen Stand die Grundstücke Nr. n2 und n1, verglichen mit dem alten Stand, eine um rund 93,5 m kürzere gemeinsame Grenze mit dem öffentlichen Wassergut. Da die Forderung Punkt a) des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, die zum Inhalt der Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides gemacht worden ist, zum Inhalt hatte, die beiden Grundstücke müssten nach Herstellung der Grundbuchsordnung zur Gänze, also im gleichen Ausmaß wie im alten Stand, an das öffentliche Wassergut angrenzen, wurde diese Nebenbestimmung, geht man von den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen aus, bisher nicht erfüllt. Auch das Grundstück Nr. n1 in seiner neuen Gestalt (nach Vereinigung mit dem Trennstück Z 1) hat nämlich die dem Trennstück Z 1 mit dem öffentlichen Wassergut gemeinsame Grenze in einer Länge von rund 86 m dadurch verloren, dass die Parzelle Nr. n8 aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden und dem Gutsbestand der EZ. nn5 der KG S zugeschrieben wurde. Gerade auf einen Teil dieser Parzelle hatte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zur Erfüllung seiner Forderung in der Verhandlung vom Anspruch erhoben.
Die belangte Behörde behauptet in ihrer Gegenschrift, in der Beschwerde versuche die Beschwerdeführerin die seinerzeitige Erklärung ihres Rechtsvorgängers in einer Weise auszulegen, die über ihre oder ihres Rechtsvorgängers bisherige Äußerungen weit hinausgehe. Dies trifft nicht zu. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat in seiner Berufung deutlich erklärt, dass seiner "Forderung aus dem Bescheid vom , Zl. IX-L- 35/6-1969, Seite 4, Ziffer a) und b)" bis heute noch nicht Rechnung getragen sei, nachdem er bereits in der Verhandlung vom (Punkt 8. der Niederschrift), wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt, die Interpretation seiner Forderung vom völlig unzweideutig dahin vorgenommen hatte, dass er nach dieser Anspruch auf Teilstücke der Grundstücke Nr. n9 und n8, jeweils der KG S, habe. Schließlich hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auch noch in seiner Eingabe vom , die der belangten Behörde in der Verhandlung vom vorlag, wieder erklärt, dass er unter anderem folgende Forderungen habe:
"1. Dass mein Grundbesitz (Parz. Nr. n1 und n2 KG A) zur Gänze an das öffentliche Wassergut angrenzt.
2. Die Verlängerung der Parzelle Nr. n6 (Eigentümer: L-Verwaltung) bis zum öffentlichen Wassergut in meinen Besitz zu übertragen." und sich zum Beweis für diese Forderung auch darauf berufen, dass dies am "mündlich vereinbart" worden sei.
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat daher seine im Bewilligungsbescheid genannte Forderung im Zuge des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ebenso ausgelegt, wie dies nun die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof tut.
Zur Frage der Erfüllung der Forderung Punkt b) hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgerichtshof erklärt, diese Forderung sei "verändert" verwirklicht worden. Die Beschwerdeführerin steht nämlich auf dem Standpunkt, der Begehungsstreifen hätte, um der Forderung b) zu entsprechen, in der (geradlinigen) Verlängerung der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. n4 und n6 geschaffen und in das Eigentum der Beschwerdeführerin oder schon ihres Rechtsvorgängers übertragen werden müssen. Für diese Auslegung der Forderung Punkt
b) bieten sich jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der Umstand, dass diese Schaffung und Abtretung lediglich "von dem derzeitigen Wassergut Parzelle Nr. n5" erfolgen müsse, dafür, dass nicht unbedingt eine (geradlinige) Verlängerung bedacht war, bot doch die Lage der Parzelle Nr. n5 allein noch keine Möglichkeit zur Herstellung und Abtretung eines in Fortsetzung der Parzelle Nr. n6 geradlinigen Begehungsstreifens bis zum neuen Gerinne. Der Erklärung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin unter Punkt
b) kann auch nicht entnommen werden, dass Herstellung und Übertragung des "Begehungsstreifens" nicht in der Weise erfolgen dürfe, dass der zur Erfüllung der Forderung Punkt a) notwendigen Fläche ein der Forderung Punkt b) entsprechender Streifen Grundes angefügt wird. Da die Qualität des Trennstückes Z 1 im Ausmaß von 1451 m2 zumindest hinsichtlich eines Streifens in der Breite von 4,5 m als Begehungsstreifen (Begehbarkeit) von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit dadurch unterlaufen sei, dass sie angenommen hat, die Forderung Punkt b) sei bereits erfüllt.
Die belangte Behörde hat also dadurch, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Berufung irrigerweise davon ausging, die Forderung Punkt a) des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin sei erfüllt, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001301.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54549