VwGH 22.11.1957, 1301/54
VwGH 22.11.1957, 1301/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | a) Für Instandsetzungsarbeiten, die erst in späteren Jahren durchzuführen sein werden, kann eine RÜCKSTELLUNG zu Lasten des Gewinnes nicht gebildet werden. b) Die Abschreibung eines Anlagegutes auf den niedrigeren Teilwert kann buchhalterisch auch in der Form durchgeführt werden, daß auf der Schuldseite eine Wertberichtigungspost gebildet wird. Diese kann aber niemals höher sein als der Buchwert des Anlagegutes. * E , 1301/54 #1 VwSlg 1728 F/1957; * SW: Rückstellung für künftige Reparaturen Teilwertabschreibung |
Normen | |
RS 2 | Werden beim Wiederaufbau eines Gebäudes alte Grundmauern benutzt, dann sind zwar die Kosten des Wiederaufbaues geringer, aber diese geringeren Kosten bleiben Wiederherstellungskosten und sind als solche zu aktivieren. Künftige Beschädigungen, die infolge eines Wiederaufbaues weiterer Stockwerke auftreten, können nicht durch die laufenden Absetzungen für Abnutzung erfaßt werden. Solche Beschädigungen können höchstens im Wege einer Teilwertabschreibung nach der künftigen Bauführung berücksichtigt werden. * E , 1301/54 #2 VwSlg 1728 F/1957; |
Normen | |
RS 3 | Nach allgemeiner Erfahrung haben Gasthausgebäude keine kürzere Lebensdauer als Gebäude anderer Art. Es ist nicht folgerichtig, für den Fall, daß als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ein höherer Betrag aktiviert werden muß, den AfA-Satz zu erhöhen, denn die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist nicht von dem Betrag, der dafür in die Bilanz eingesetzt werden muß, abhängig. * E , 1301/54 #3 VwSlg 1728 F/1957 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1728 F/1957; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1954001301.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-54543