Suchen Hilfe
VwGH 22.11.1957, 1301/54

VwGH 22.11.1957, 1301/54

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
a) Für Instandsetzungsarbeiten, die erst in späteren Jahren durchzuführen sein werden, kann eine RÜCKSTELLUNG zu Lasten des Gewinnes nicht gebildet werden.

b) Die Abschreibung eines Anlagegutes auf den niedrigeren Teilwert kann buchhalterisch auch in der Form durchgeführt werden, daß auf der Schuldseite eine Wertberichtigungspost gebildet wird. Diese kann aber niemals höher sein als der Buchwert des Anlagegutes.

*

E , 1301/54 #1 VwSlg 1728 F/1957;

*

SW: Rückstellung für künftige Reparaturen Teilwertabschreibung
Normen
RS 2
Werden beim Wiederaufbau eines Gebäudes alte Grundmauern benutzt, dann sind zwar die Kosten des Wiederaufbaues geringer, aber diese geringeren Kosten bleiben Wiederherstellungskosten und sind als solche zu aktivieren.

Künftige Beschädigungen, die infolge eines Wiederaufbaues weiterer Stockwerke auftreten, können nicht durch die laufenden Absetzungen für Abnutzung erfaßt werden. Solche Beschädigungen können höchstens im Wege einer Teilwertabschreibung nach der künftigen Bauführung berücksichtigt werden.

*

E , 1301/54 #2 VwSlg 1728 F/1957;
Normen
RS 3
Nach allgemeiner Erfahrung haben Gasthausgebäude keine kürzere Lebensdauer als Gebäude anderer Art. Es ist nicht folgerichtig, für den Fall, daß als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten ein höherer Betrag aktiviert werden muß, den AfA-Satz zu erhöhen, denn die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist nicht von dem Betrag, der dafür in die Bilanz eingesetzt werden muß, abhängig.

*

E , 1301/54 #3 VwSlg 1728 F/1957

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 1728 F/1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1954001301.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54543