VwGH 24.03.1976, 1300/74
VwGH 24.03.1976, 1300/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Treuhandeigentum iSd § 24 Abs 1 lit a bis § 24 Abs 1 lit c BAO bildet lediglich eine Erscheinungsform des wirtschaftlichen Eigentums. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern an den wirtschaftlichen Eigentümer nach § 24 Abs 1 lit d BAO aber ergibt sich aus der in der Grundnorm des § 21 BAO angeordneten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ebenso E , 192/56, VwSlg 1736 F/1957; E , 1447/68, VwSlg 3910 F/1969, E , 677/72 und E , 1848/73, VwSlg 4658 F/1974). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher zu prüfen, ob jemand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E , 570/69 und E , 54/72, VwSlg 4426 F/1972). * BEA: Besprechung in Reeger-Stoll, Die BAO, S 41 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/11/11 0434/75 1 |
Normen | |
RS 2 | Die bloße Vereinbarung zweier Miteigentümer, den gemeinsamen Grundbesitz (hier einen forstwirtschaftlichen Betrieb) künftig nach bestimmten, real abgegrenzten Grundstücksflächen jeder für sich gesondert zu bewirtschaften, reicht noch nicht hin, um wirtschaftliches Eigentum eines jeden der beiden Miteigentümer an den von ihm gesondert bewirtschafteten Flächen annehmen zu können. Der Vereinbarung kommt keine über eine bloße Nutzungsregelung hinausgehende Bedeutung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974001300.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-54541