VwGH 10.09.1975, 1300/73
VwGH 10.09.1975, 1300/73
Rechtssatz
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Norm | UStG 1959 §7 Abs2 Z1 lita; |
RS 1 | Betreibt ein Land- und Forstwirt neben der Erzeugung von Getreide, Hackfrüchten, Wein und der Viehzucht auch noch einen Weinhandel, dann geht es nicht an, die einheitliche landwirtschaftliche Tätigkeit gewissermaßen in "Untertätigkeiten" aufzuspalten, den Weinbau herauszugreifen und dem Weinhandel zuzuordnen, um derart den Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des § 7 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1959 zu versagen. Dies gilt auch dann, wenn die Land- und Forstwirtschaft nicht den Hauptberuf des Unternehmers bildet. Anmerkung: Kein Anwendungsfall der E Slg 2289/F und 3797/F (in diesen Fällen war nur Weinbau und Weinhandel zu beurteilen). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4874 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001300.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-54540