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VwGH 25.09.1979, 1298/79

VwGH 25.09.1979, 1298/79

Rechtssätze


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Norm
AuslBG §4 Abs1;
RS 1
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern ist, hat die Behörde von der im Einzelfall angestrebten Beschäftigung des Ausländers auszugehen. (hier: Chinese als Küchengehilfe in China Restaurant)
Norm
AuslBG §4 Abs1;
RS 2
Die nicht näher begründete Aussage, die Ausländerbeschäftigung habe eine Grenze erreicht, deren Überschreitung volkswirtschaftliche Nachteile besorgen lasse, reicht allein ohne Sachverhaltsermittlung in diese Richtung noch nicht für eine Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001298.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54533