VwGH 07.07.1978, 1297/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc; |
RS 1 | Die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes können zur Auslegung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 nicht herangezogen werden; die Vorschrift ist allein nach den Bestimmungen des WGG und der WGGDV auszulegen (Hinweis E , 1787/68 VwSlg 3963 F/1969). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc; |
RS 2 | Bei der Bestimmung des Höchstausmaßes der zulässigen Wohnfläche sind Projektionen von Treppen auch dann auszuscheiden, wenn sie teilweise zu Wohnzwecken (hier als Garderobe) verwendet werden. Die Ausscheidung weiterer Flächen, die im Wohnungsverband gelegen sind, sieht das WGG und die WGGDV (§ 10 Abs 3) im Gegensatz zu anderen Vorschriften, etwa jenen des EStG 1972, NICHT vor. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc; |
RS 3 | Die Frage, ob eine communio iSd § 825 ABGB überhaupt ein Hausgrundstück als Eigenheim steuerfrei erwerben kann, wurde im Beschwerdefall gleich wie im Falle des Vorerkenntnisses vom , 1939/71 VwSlg 4409 F/1972, im Erkenntnis nicht weiter behandelt. Die Communio bestand im vorliegenden Fall aus Vater, Mutter und verheirateter Tochter, die nicht im Eigenheim lebte. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Salcher, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des Wilhelm P in B, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Schröpferplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 91/4-9/Hb-1977, betreffend Freiheit von der Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 25./30. März und erwarben
Wilhelm P. (der nunmehrige Beschwerdeführer),
Maria P., die Ehegattin des Beschwerdeführers, und
Dr. Margit H., Hausfrau in I., von der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft Bad I. - einem gemeinnützigen Bauträger - die Liegenschaft EZ. 599 des Grundbuches über die KG.
R. mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus samt allem Zubehör um den Kaufpreis von S 488.600,--. Im Punkt V. der Vertragsurkunde ist festgehalten, dass "der gegenständliche Kaufvertrag von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz, BGBl. Nr. 140/55, ausgenommen ist" und im Punkt VIII. bewilligt die Verkäuferin, dass ob der Kaufliegenschaft das Eigentumsrecht für die vorgenannten Käufer zu je einem Drittel einverleibt werde.
In der über den Erwerbsvorgang erstatteten Abgabenerklärung vom nahm die Verkäuferin zwar keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Anspruch, doch findet sich in den Verwaltungsakten eine von der Verkäuferin stammende "Erklärung" vom gleichen Tag, derzufolge das Haus von der Verkäuferin in den Jahren 1966/69 erbaut worden sei und eine bewohnbare Fläche von 127,75 m2 aufzuweisen habe. Die im Zuge befindliche Übertragung des obgenannten Grundstückes an "den Siedler" - so lautet die Erklärung weiter - sei die erste Übertragung, durch die "der Siedler" das Eigentum am Grundstück samt Haus erwerbe und es als Eigenheim, also "zur eigenen Benützung" erwerbe.
Nach Vornahme eines Augenscheines setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz in einem an die drei eingangs genannten Käufer gerichteten Abgabenbescheid vom , ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 488.600,-- (Kaufpreis), Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 39.088,-- fest; in der dem Bescheid beigegebenen Begründung heißt es, die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Grunderwerbsteuergesetzes sei "nicht zulässig", weil die Nutzfläche mehr als 130 m2 betrage. Dem Bescheid ist ein Anlageblatt angeheftet, das eine detaillierte Nutzflächenaufstellung enthält und eine Gesamtnutzfläche von 147,33 m2 ausweist.
Gegen diesen Bescheid erhob (nur) der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und machte - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - geltend, beim Kleinwohnungsbau sei eine Wohnfläche von 120 m2 erlaubt, die noch um ein Fünftel, somit um weitere 24 m2 überschritten werden dürfe. Auf diese Fläche habe die Abgabenbehörde auch noch unzulässigerweise Abstellräume im Ausmaß von 12,80 und 1,84 m2 angerechnet, ohne zu bedenken, dass das Gebäude keinen Dachbodenraum habe, weshalb diese Räume für überzählige Möbel, Geräte u. dgl. unerlässlich seien. In der kalten Jahreszeit würde der erste der beiden Räume auch noch als Wäschetrockenraum verwendet. Im übrigen bemängelte der Beschwerdeführer die von Organen der Abgabenbehörde vorgenommene Raumausmessung als mangelhaft und verlangte "die Bestellung eines beeideten Fachmannes .... aus dem Bereiche der Bezirkshauptmannschaft G. zur Kontrollmessung".
Ungeachtet dieser Ausführungen gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Abgabenbehörde erster Instanz Mängel bei der Raumvermessung in Abrede und wies auch darauf hin, dass die Flächen der Stiegen bei der Vermessung nicht berücksichtigt worden seien. Die "Ausscheidung von 2 Zimmern", die der Beschwerdeführer als Büro-, und Abstellraum bezeichnet habe, könne jedoch nicht erfolgen, weil beide Räume beheizbar, mit Fenstern, Türen, Fußböden und Einrichtungsgegenständen versehen seien. Schon die kleinste Überschreitung der Wohnnutzfläche von 130 m2 schließe aber die Steuerbefreiung aus - eine Ausnahme sehe das Wohnbauförderungsgesetz 1968 nur für den Fall vor, als mehr als drei Kinder im Haushalt lebten. Aber auch bei "Heranziehung der Durchführungsverordnung" betrage das Höchstausmaß nur 132 m2.
Indes gehört die Berufungsvorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer den Antrag stellte, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass die Raumvermessung mangelhaft erfolgt sei, verwies darauf, dass das Wohnhaus zwei Geschosse aufweise, weshalb die Wohnfläche 144 m2 betragen dürfe, und machte geltend, dass die Grundfläche der Stiegen zur Gänze aus der Gesamtfläche auszuscheiden sei, während man ihm mehr als die Hälfte eingerechnet habe. Abgesehen davon sei es "nach natürlichem Hausverstand logisch", dass die Abstellräume, Türe, Fenster und Fußboden hätten, seien sie doch mangels eines Dachbodens in den Wohntrakt eingegliedert.
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, der die Berufung sodann zur Entscheidung vorgelegt worden ist, veranlasste zunächst - dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag folgend - die Vermessung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch Organe der Stadtgemeinde Bad I. Sie ergab - im weiteren Verlauf des Abgabenverfahrens und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten - nach den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen eine Gesamtwohnfläche von 148,07 m2, in die die beiden Abstellräume im Obergeschoß mit einer Fläche von 12,94 und 1,96 m2, ein Windfang im Ausmaß von 2,73 m2 und ein Teil der Grundfläche der Stiege im Erdgeschoß (laut Plan eine Garderobe) im Ausmaß von 2,58 m2 einbezogen sind.
Mit Bescheid vom hat sodann die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung endgültig abgewiesen. In der Begründung der Berufungsentscheidung hat sich die Finanzlandesdirektion auf die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 gestützt und ausgeführt, bei den in Rede stehenden Abstellräumen könne weder von Keller- oder Dachbodenräumen gesprochen werden, die aus der Wohnnutzfläche auszuscheiden seien. Auf Grund der baulichen Gegebenheiten seien diese Räume vielmehr ein Teil der Nutzfläche der Wohnung, wobei bedeutungslos bleibe, dass sie zur Zeit nicht ausschließlich und unmittelbar Wohnzwecken dienten, sondern die Funktion von Nebenräumen hätten. Betrage aber das Ausmaß der Nutzfläche 148 m2 dann erübrige es sich auch zu prüfen, ob § 10 der Durchführungsverordnung vom (gemeint die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom , DRGBl. I, Seite 1012 = WGGDV) noch in Geltung und auf den Streitfall anzuwenden sei, da das nach dieser Bestimmung zulässige Höchstausmaß von 144 m2 jedenfalls überschritten sei.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in dem Recht verletzt, dass der eingangs erwähnte Erwerbsvorgang (offenbar was den Erwerb seines Anteiles von einem Drittel an dem streitgegenständlichen Hausgrundstück betrifft) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140 (GrEStG), steuerfrei bleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c GtEStG ist beim Kleinwohnungsbau im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen der erste Erwerb eines von einem gemeinnützigen Bauträger geschaffenen Wohnhauses, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt, von der Besteuerung ausgenommen.
Von den Voraussetzungen, die die eben erwähnte Gesetzesstelle fordert, um den eingangs erwähnten Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausnehmen zu können, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eine einzige strittig - jene, ob das streitgegenständliche Hausgrundstück seiner baulichen Gestaltung nach den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht.
Die belangte Behörde hat nun ihre Auffassung, das in Rede stehende Hausgrundstück entspreche nicht den Bestimmungen für Kleinwohnungen, weil die hienach zulässige Wohnfläche überschritten sei, auf die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967 - jene des § 2 Abs. 1 Z. 9 in der Fassung des Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 232 - gestützt und hält auch in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, erstatteten Gegenschrift daran fest. Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, die Lösung des Streitfalles könne allein nach den Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (vom , DRGBl. I S. 438 = WGG) und der schon erwähnten Wohnungsgemeinnützigkeitsdurchführungsverordnung getroffen werden. Mit diesem Einwand ist die Beschwerde im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3963/F, dazu bekannt, dass es nicht angehe, den Begriff "Kleinwohnung" unter Heranziehung von Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes zu deuten, und ausgesprochen, dass bei der Auslegung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Z. 1 GrEStG nach wie vor das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und die Wöhnungsgemeinnützigkeitsdurchführungsverordnung heranzuziehen sind. Davon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
Dies hat offensichtlich auch die belangte Behörde erkannt, denn sie verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides - wenn auch nur hilfsweise - darauf, dass bei einer von ihr angenommenen Wohnfläche von 148 m2 selbst die Höchstgrenze von 144 m2 nach den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen überschritten sei.
Nun bestimmt § 6 Abs. 3 WGG, dass es Durchführungsvorschriften überlassen bleibe, u.a. zu regeln, welche Wohnungen als Kleinwohnungen gelten. Nach § 10 Abs. 1 WGGDV gelten nun als Kleinwohnungen solche Wohnungen, deren Wohnfläche bei Einfamilienhäusern mit zwei Wohngeschossen - wie das streitgegenständliche Wohnhaus - höchstens 120 m2 beträgt. Allerdings können Wohnungen, die die genannte Fläche bis zu einem Fünftel überschreiten, gemäß Abs. 2 leg. cit. noch dann als Kleinwohnungen angesehen werden, wenn
a) bei größeren Wohnungsbeständen desselben Wohnungsunternehmens innerhalb des Gebietes einer Gemeinde die Durchschnittsfläche der Wohnungen das vorgeschriebene Maß nicht übersteigt, oder
b) die Mehrfläche durch eine wirtschaftliche notwendige Grundrissgestaltung bedingt ist, oder
c) die Wohnungen für kinderreiche Familien bestimmt sind.
Ob eine dieser drei Ausnahmen, die es zuließe, bei der Entscheidung des Streitfalles von einer Wohnfläche von 144 m2 (120 m2 + ein Fünftel = 144 m2) auszugehen, auch zutrifft, haben die Abgabenbehörden nicht weiter geprüft. Dies deshalb, weil sie der Meinung sind, eine derartige Prüfung erübrige sich von vornherein, sei doch bei ihrer Beurteilung von einer Wohnfläche von mehr als 144 m2, nämlich von 148,07 m2 auszugehen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinen schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einreden, wonach die beiden Abstellräume im Obergeschoß, Garderobe und Windfang im Untergeschoß aus besagten 148,07 m2 auszuscheiden seien, weshalb die Höchstgrenze von 144 m2 nicht überschritten werde.
Was zur Wohnfläche einer Kleinwohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 WGGDV gehört, regelt Abs. 3 leg. cit. Darnach gilt als Wohnfläche die gesamte Grundfläche der abgeschlossenen Wohnung, abzüglich der Stärke der verputzten Wände. Hinzuzurechnen ist die Grundfläche voll ausgebauter Räume in Dach- oder Untergeschossen, die nach ihrer Zweckbestimmung in der Regel zu einer abgeschlossenen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gehören. Die Grundfläche der Treppen ist nicht in Ansatz zu bringen, auch dann nicht, wenn die Treppe in einen Wohnraum oder in die Küche eingebaut ist.
Was nun die Hinzurechnung voll ausgebauter Räume in Dach- oder Untergeschossen anlangt, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen, weil das streitgegenständliche Wohnhaus solche Räume - unbestrittenermaßen - nicht aufzuweisen hat. Dem Beschwerdeführer ist auch dahin beizupflichten, dass die von den Abgabenbehörden als Garderobe angesehene Fläche von 2,58 m2 unterhalb der Geschoßstiege aus den besagten 148,07 m2 auszuscheiden ist, weil sie sich nach den vorliegenden Plänen als Projektion der Treppe ins Obergeschoß darstellt (vgl. hiezu Oberndorfer, Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnungswirtschaft, Linz 1960, S. 36). Indes vermag dies der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Abstellräume im Obergeschoß, der Windfang im Untergeschoß liegen - auch dies ist unbestritten - im abgeschlossenen Wohnungsverband. Sie sind daher, da der Wortlaut des § 10 Abs. 3 WGGDV, von der Grundfläche der Treppen abgesehen, keine anderweitige Ausnahme zulässt (etwa im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht - vgl. § 18 Abs. 2 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440), der Wohnfläche zuzurechnen, zu welchem Zweck immer solche Räume auch benutzt werden mögen. Damit ist aber die nach § 10 Abs. 1 und 2 WGGDV höchstzulässige Wohnfläche überschritten, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, führen muss, zumal der Gerichtshof auch nicht zu finden vermag, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den in den maßgeblichen Punkten unbestrittenen Sachverhalt Verfahrensvorschriften verletzt. Im Hinblick darauf erübrigt es sich auch, die weitere Frage zu erörtern, ob eine Personenmehrheit - im vorliegenden Fall einer Gemeinschaft im Sinne des § 825 ABGB überhaupt ein Grundstück als "Eigenheim" im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes übernehmen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der obzitierten Fassung im Zusammenhalt mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5286 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001297.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54531