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VwGH 29.01.1981, 1296/79

VwGH 29.01.1981, 1296/79

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nur nachweislich nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde unterbrechen die Verjährung, wobei durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden können, wenn die Erledigungen ihren Empfänger erreicht haben, diesen also zugestellt wurden (Hinweis E , 892/61, E , 1808- 1810/62, E , 898/72, VwSlg 4584 F/1973). Es muß ein einwandfreier, strikter aktenmäßiger Nachweis dafür vorliegen, daß die Amtshandlung (Unterbrechungshandlung) aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten und nach außen

erkennbar geworden ist. Eine aus den Erfahrungen des täglichen Lebens iZm dem üblichen amtinternen Betrieb gefolgerte Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechungshandlung genügt nicht (Hinweis E , 807/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5551 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001296.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54527