VwGH 15.04.1975, 1296/73
VwGH 15.04.1975, 1296/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen. (Vgl E , 2109/59, vom , 280/63, vom , 827/69, vom , 1997/71.) (Hier: Ledergroßhandel). |
Normen | |
RS 2 | Auch ein ruhender Betrieb kann nur dann als einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle angesehen werden, wenn er auf Dauer gesehen einen Gewinn bzw Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4822 F/1975; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1973001296.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54525