VwGH 21.01.1959, 1296/58
VwGH 21.01.1959, 1296/58
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Von einem "tatsächlichen Zukommen" eines Schriftstückes an die Person, für die es bestimmt ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück entweder der Partei, für die es bestimmt ist, persönlich zukommt, oder wenigstens in die Hände einer Person gelangt, die gegenüber der Behörde, die das Schriftstück abgesendet hat, als ein zum empfnag von Schriftstücken für den Empfänger berechtigter Machthaber ausgewiesen ist. Wenn daher die Person, in deren Hand das Schriftstück gelangt, nach außen hin als zum Empfang des Schriftstückes ermächtigt erscheint, die Bevollmächtigung der Behörde aber selbst nicht bekannt ist, dann kann ein solcher Vorgang nicht die Wirkung auslösen, die eine von der Behörde ausdrücklich und bewußt verfügte Zustellung des Schriftstückes an diese bevollmächtigte Person ausgelöst hätte und es kann dann auch nicht davon gesprochen werden, daß in einem solchen Fall das Schriftstück "der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen" sei. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1941 F/1959; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958001296.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54523