VwGH 22.04.1960, 1295/56
VwGH 22.04.1960, 1295/56
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers, einschließlich der sogenannten Hilfgeschäfte. Zu den Hilfgeschäften gehört auch die Veräußerung von Gegenstaänden, die dem Betrieb gewidmet sind. |
Normen | FinStrG §33 Abs1; ReichsabgabenO §396 Abs1 impl; |
RS 2 | Eine Hinterziehung der Umsatzsteuer wird nicht erst durch die Nichtaufnahme eines erzielten Umsatzes in die Umsatzsteuererklärung begründet. Vielmehr muß eine Verkürzung der Umsatzsteuer schon dann angenommen werden, wenn die Steuer dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat und dies dem Beschuldigten als eine Folge seines steuerunehrlichen Verhaltens zugerechnet werden kann (Anmerkung: Ergangen zu § 396 Abs 1 der Reichsabgabenordnung; geänderte Rechtslage ab dem Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes 1958; vgl hiezu die Ausführungen zu § 33 FinStrG und § 48 Abs 1 lit a FinStrG bei LAGER-KOMAREK- WAIS, Finnazstrafgesetz, Wien 1963, Seiten 144 ff und 189 ff.) * E , 1295/56 #2 |
Normen | FinStrG §98 Abs1; ReichsabgabenO impl; |
RS 3 | Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte einen Sachverhalt, der einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrundgelegt worden ist, im Abgabenstrafverfahren als unrichtig bekämpft. Dafür trifft ihn aber die Beweislast. * E , 1295/56 #3 |
Normen | FinStrG §98 Abs1; ReichsabgabenO impl; |
RS 4 | Die Rechtskraft der ergangenen Abgabenbescheide schließt es in der Regel aus, bei einer Verfahrenslage, in der Aussage gegen Aussage steht, im Bereiche des Strafverfahrens von einer anderen Sachverhaltsannahme auszugehen als im Abgabenverfahren. * E , 1295/56 #4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1956001295.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54518