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VwGH 04.12.1979, 1291/78

VwGH 04.12.1979, 1291/78

Rechtssätze


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Norm
VStG §5 Abs1;
RS 1
Für den Ausschluss eines Verschuldens des Betriebsinhabers ist es nicht erforderlich, dass er jene Maßnahmen getroffen hat, die JEDE Verletzung gesetzlicher Vorschriften hintanzuhalten geeignet sind. Vielmehr ist es als ausreichend anzusehen, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1844/57 E RS 2
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 2
Bei der Übertretung des § 7 PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E , 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1353/70 E VwSlg 7890 A/1970 RS 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 3
Eine Unzumutbarkeit der persönlichen Befolgung des gesetzlichen Gebotes oder der persönlichen Überwachung der Ausführungen eines diesbezüglichen Auftrages eines Dienstgebers an einen Dienstnehmer entschuldigt ersteren nicht, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Mit dem Nachweis der Erteilung eines Auftrages an einen selbst erwiesenermaßen bisher zuverlässigen Dienstnehmer vermag der Dienstgeber nicht die dem Gesetz gemäße Unmöglichkeit darzutun.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0548/67 E RS 3
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 4
Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E , 666/66).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0548/67 E RS 4
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 5
Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E , 1266/62, VwSlg 5997 A/1963).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1769/62 E RS 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 6
Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, dass die den Beschuldigten treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (Futtermittelgesetz).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1003/64 E RS 1
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 7
Die behauptete Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Aufsichtsperson ist für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers darzutun (Hinweis E , 1353/70 und E , 265/71).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0951/70 E VwSlg 8108 A/1971; RS 5
Norm
VStG §5 Abs1;
RS 8
Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0951/70 E VwSlg 8108 A/1971; RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001291.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54512