VwGH 07.04.1981, 1289/79
VwGH 07.04.1981, 1289/79
Rechtssätze
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Normen | BAO §28; GewStG §1 Abs1; |
RS 1 | Für die Bejahung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt die von den zeitlich und umstandsmäßig bedingten Verhältnissen unabhänigige grundsätzliche Bereitschaft, mit verschiedenen Personen in Geschäftsbeziehungen zu kommen. Eine solche Beteilung liegt nur dann nicht vor, wenn die Tätigkeit objektiv so beschaffen ist, daß sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur mit einem einzigen Partner ermöglicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2286/71 E VwSlg 4369 F/1972 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Auch der Dieb, der nicht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde, kann bei der Veräußerung des Diebsgutes abgabenrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 3 | Bei der Schätzung des Gewinnes aus dem gewerblichen Handel mit gestohlenen Sachen, die mangels Buchführungspflicht und tatsächlicher Führung von Aufzeichnungen, die einen Betriebsvermögensvergleich ermöglichen, auf Basis einer Einnahmenüberschußrechnung durchgeführt wird, können Ersatzleistungen an den Geschädigten nicht schon im Jahr der Veräußerung des Diebsgutes berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können vielmehr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung abgesetzt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/10/16 0509/73 3 |
Normen | |
RS 4 | Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Norm, die der Abgabenbehörde die Festsetzung von Abgaben im Hinblick auf ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren verwehrt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5572 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979001289.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54505