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VwGH 22.04.1977, 1289/76

VwGH 22.04.1977, 1289/76

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 1
Der Umstand, daß es die Partei des Abgabenverfahrens unterließ, für die Einfuhrware einen Tarifbescheid einzuholen, kann für sich allein im Nachsichtsverfahren nicht als ein Billigkeitsgründe ausschließender Gesichtspunkt gewertet werden.
Normen
VStG §9;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person im Sinne des § 9 VStG (hier: Genossenschaft), dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die Genossenschaft wirksamen Haftungsbescheid dar, da ein derartiges Erkenntnis somit gegenüber der Genossenschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, ist diese nicht legitimiert, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0368/74 B RS 1
Norm
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 3
Billigkeitsgründe iSd § 183 ZollG 1955 können nur solche individueller Natur sein, niemals aber solche, die einen aus den Bestimmungen des ZollG 1955 ableitbaren generellen Charakter haben. Mittels der Bestimmung des § 183 ZollG 1955 können nicht etwa andere Bestimmungen des ZollG 1955 berichtigt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0071/63 E RS 6
Normen
BAO §236 Abs1 impl;
BAO §236 Abs2 impl;
ZollG 1955 §183 Abs1;
RS 4
Mittels der Bestimmungen des § 183 ZollG 1955 können nicht etwa Bestimmungen des Zollgesetzes berichtigt werden. Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen können, vermag daher nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001289.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54503