VwGH 22.04.1977, 1289/76
VwGH 22.04.1977, 1289/76
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 1 | Der Umstand, daß es die Partei des Abgabenverfahrens unterließ, für die Einfuhrware einen Tarifbescheid einzuholen, kann für sich allein im Nachsichtsverfahren nicht als ein Billigkeitsgründe ausschließender Gesichtspunkt gewertet werden. |
Normen | VStG §9; VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Richtet sich das Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person im Sinne des § 9 VStG (hier: Genossenschaft), dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die Genossenschaft wirksamen Haftungsbescheid dar, da ein derartiges Erkenntnis somit gegenüber der Genossenschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, ist diese nicht legitimiert, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0368/74 B RS 1 |
Norm | ZollG 1955 §183 Abs1; |
RS 3 | Billigkeitsgründe iSd § 183 ZollG 1955 können nur solche individueller Natur sein, niemals aber solche, die einen aus den Bestimmungen des ZollG 1955 ableitbaren generellen Charakter haben. Mittels der Bestimmung des § 183 ZollG 1955 können nicht etwa andere Bestimmungen des ZollG 1955 berichtigt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0071/63 E RS 6 |
Normen | |
RS 4 | Mittels der Bestimmungen des § 183 ZollG 1955 können nicht etwa Bestimmungen des Zollgesetzes berichtigt werden. Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen können, vermag daher nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001289.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54503